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   BGBl. I 1994 S. 1569   

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BGBl. I 1994 S. 1569 (https://dejure.org/1994,24552)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 23.07.1994, Seite 1569
  • Drittes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  • vom 15.07.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3311/97

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer: Ausnahmegenehmigung für die Leitung von

    Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist § 47 WPO in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 36 und Art. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1569).

    Insgesamt verfolgt das Dritte Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung die Zielsetzung, die Leistungsfähigkeit der wirtschaftsprüfenden Berufe durch eine Auflockerung berufsrechtlicher Regelungen zu stärken, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. September 1993, BT-Drucks. 12/5685 S. 1 (A).

    Dementsprechend heißt es in der Begründung der Bundesregierung zur Neufassung des § 47 WPO, Gesetzentwurf vom 16. September 1993, aaO, S. 28:.

  • VG München, 01.09.1998 - M 16 E 98.3364

    Anspruch auf Zulassung zum Examen für vereidigte Buchprüfer; Bestimmung der

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  • BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 9.00

    Ausnahme; ortsansässiger Leiter; vereidigter Buchprüfer; Zweigniederlassung

    Es heißt in der Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (BTDrucks 12/5685 S. 28), Ausnahmen würden vor allem dann in Betracht kommen, wenn ein in Einzelpraxis tätiger Wirtschaftsprüfer oder eine aus wenigen Wirtschaftsprüfern bestehende Sozietät Zweigniederlassungen im Inland und ggf. auch im Ausland begründen wolle und der Geschäftsumfang es erlaube, dass ein Wirtschaftsprüfer mehrere Zweigniederlassungen leite; diese Möglichkeit solle im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der Inhaber von Einzelpraxen und Sozietäten erhalten bleiben.
  • BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der

    Diese ist Ausdruck einer Sachgesetzlichkeit, die der Gesetzgeber aufgegriffen und von der er sich auch bei der Weiterentwicklung des Rechts der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer - zuletzt im Dritten Änderungsgesetz zur Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl I S. 1569) - hat leiten lassen.
  • BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der

    Diese ist Ausdruck einer Sachgesetzlichkeit, die der Gesetzgeber aufgegriffen und von der er sich auch bei der Weiterentwicklung des Rechts der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer - zuletzt im Dritten Änderungsgesetz zur Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl I S. 1569) - hat leiten lassen (vgl. BTDrucks 12/7648 S. 31 ).
  • BVerfG, 21.11.1995 - 1 BvR 784/94

    Verfassungsmäßigkeit des § 43a Wirtschaftsprüferordnung

    Dies ist den Berufsangehörigen gesetzlich verboten (vgl. nunmehr § 43 a Abs. 3 Nrn. 1, 7 der Wirtschaftsprüferordnung i.d.F. vom 15. Juli 1994 [BGBl I S. 1569]).
  • VG Oldenburg, 25.04.2002 - 12 A 842/00

    Ergänzungsprüfung; Prüfung; Wirtschaftsprüfer

    Die Prüfungsentscheidung des Beklagten beruht auf § 13 a des Gesetzes über die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung (in Anwendung der Übergangsregelung in Art. 2 Abs. 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1569) in Verbindung mit § 18 Abs. 6 Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer (vom 31. Juli 1962 i.d.F. der 2. Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung der für Wirtschaftsprüfer vom 1. März 1988 - BGBl. I S. 202).
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