Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1688   

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BGBl. I 1994 S. 1688 (https://dejure.org/1994,24259)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 29.07.1994, Seite 1688
  • Gesetz zur Änderung der Zugabeverordnung
  • vom 25.07.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 6 K 2005/11

    Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller

    Auf der Grundlage dieser Definition sind Zugaben im Sinne der früheren Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft (Erster Teil: Zugabewesen --ZugabeVO--, vom 9. März 1932, RGBl I 1932, 121, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1994, BGBl I 1994, 1688, aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2001, BGBl I 2001, 1661) keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom 28. November 1986 III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158).
  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 82/92

    Fahrtkostenerstattung I - Handelsübliche Nebenleistung

    Nach der Neufassung des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Zugabeverordnung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1688), das der Beurteilung des vorliegenden Streitfalls zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 36, 348, 350), gilt die beanstandete Fahrpreiserstattung als handelsüblich und ist als solche vom Verbot des Art. 1 Abs. 1 ZugabeVO freigestellt.
  • BGH, 27.04.1995 - I ZR 77/93

    Fahrtkostenerstattung II - Sonderpreis; handelsübliche Nebenleistung

    Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Buchst. d ZugabeVO durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Zugabeverordnung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1688), das der Beurteilung des vorliegenden Streitfalls zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 36, 348, 350), gilt die beanstandete Fahrpreiserstattung als handelsüblich und ist als solche vom Verbot des § 1 Abs. 1 ZugabeVO freigestellt.
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