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   BGBl. I 1994 S. 3653   

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BGBl. I 1994 S. 3653 (https://dejure.org/1994,26544)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 87, ausgegeben am 10.12.1994, Seite 3653
  • Neufassung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
  • vom 01.12.1994

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 11.03.2014 - 6 P 5.13

    Personalratswahl; Wahlvorschlag der Beschäftigten; Zustimmungserklärung der

    Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten, soweit hier von Interesse, die §§ 1 bis 30 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994, BGBl I S. 3653, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2005, BGBl I S. 2906, entsprechend (§§ 32, 42 BPersVWO).
  • BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 3.99

    Neuwahl nach Rücktritt des Personalrats einer Nebenstelle; Dauer der Wirksamkeit

    Dieses Verständnis des Gesetzeswortlauts hat ersichtlich auch der Verordnungsgeber der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl I S. 3653) geteilt.
  • BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 19.15

    Wahl zur JAV; Zahl der Beschäftigten; Prognosezeitraum; Auskunftspflichten der

    Die diesen Stichworten zu entnehmende Rechtsfrage, ob die Dienststelle gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 28. September 2005 (BGBl. I S. 2906) - BPersVWO - verpflichtet ist, dem Wahlvorstand sämtliche zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.
  • BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 10.99

    Neuwahl nach Rücktritt des Personalrats einer Nebenstelle; Dauer der Wirksamkeit

    Dieses Verständnis des Gesetzeswortlauts hat ersichtlich auch der Verordnungsgeber der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl I S. 3653) geteilt.
  • VGH Hessen, 24.02.2005 - 22 TL 2583/04

    Personalratswahl; Verbot des Mehrfachwahlvorschlags; irreführendes Kennwort

    Wenn auch in dieser Vorschrift das Verbot des Mehrfachwahlvorschlags für Gewerkschaften nicht durch einen angefügten Satz 2 ausdrücklich klargestellt ist, wie dies etwa im Bundespersonalvertretungsrecht oder im Bayerischen Personalvertretungsrecht geschehen ist (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994, BGBl. I S. 3653, und dazu Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften, Kommentar, 4. Aufl., 1996, Rdnr. 5 a zu § 9 WO; vgl. auch § 9 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG und dazu Schleicher, a.a.O., Rdnr. 21 zu § 9 WO-BayPVG), ergibt sich dessen Geltung auch hier aus der Verweisung auf § 8 Abs. 3 WO-HPVG und der Auslegung beider Vorschriften.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 6 L 4/09

    Wirksamkeit einer Personalratswahl

    Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Wahlvorschlages ist § 10 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 01. Dezember 19994 (BGBl. I S. 3653), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 28.09.2005 (BGBl. I S. 2906).
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