Gesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 922 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 06.05.1994, Seite 922
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
- vom 25.04.1994
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Dresden, 24.07.2008 - 4 U 1857/07
Behandlungsfehler wegen Übertragung intravenöser Injektionen an einen …
Nach § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25.4.1994 (BGBl. I S. 922) sind die Schüler während dieses sechswöchigen Ausbildungsabschnittes in Verrichtungen und Fertigkeiten praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind. - VGH Baden-Württemberg, 29.02.2012 - 9 S 2793/10
Fehlende Beteiligung eines Prüfers
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrV - vom 25.04.1994 (BGBl. I 1994 S. 922) mit späteren hier nicht relevanten Änderungen wird der praktische Teil der Prüfung in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, abgenommen und benotet. - OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
Ersatzschule: Genehmigung einer MTA-Lehranstalt; Anerkennung, staatliche; …
Denn die bundesrechtliche Anerkennung, deren Voraussetzungen im einzelnen gesetzlich nicht geregelt sind, hängt im wesentlichen davon ab, ob eine Lehranstalt geeignet ist, die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenzen in der Medizin (MTA-APrV), jetzt geltend i. d. F. der Verordnung vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), niedergelegten Ausbildungsinhalte zu vermitteln, ohne daß etwa eine Beachtung des Sonderungsverbotes oder eine genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte zur Pflicht gemacht wird (vgl. hierzu bereits das zitierte Senatsurteil v. 27.10.1989, UA S. 13 f.). - LSG Bayern, 14.07.2000 - L 8 AL 388/99
Zur Zahlung von Unterhaltsgeld nach dem Arbeitförderungsgesetz (AFG) während der …
Auch wenn zwischen letztem Unterrichtstag und erstem Prüfungstag ein Zwischenraum von 10 Tagen lag, hingen Lehrgang und staatliche Prüfung zeitlich zusammen, zumal der Kläger keine Möglichkeit hatte, diese Prüfung früher zu beginnen oder zu beenden; die Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten ist hinsichtlich Dauer und Prüfungsvoraussetzungen gesetzlich geregelt (MTA-Gesetz vom 02.08.1993, zuletzt geändert am 21.09.1997 - BGBl. 1997 S. 2390 - sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25.04.1994 - BGBl. I S. 922 -).