Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2325   

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BGBl. I 1994 S. 2325 (https://dejure.org/1994,21125)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 22.09.1994, Seite 2325
  • Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG)
  • vom 14.09.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia

    Postpersonalrechtsgesetz

  • Wikipedia

    Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (160)

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Allerdings stand es der Musterbeklagten auf Grund des in § 4 Abs. 2 Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325 ff., in Kraft seit dem 1. Januar 1995; im Folgenden: PostUmwG) geregelten Wahlrechts frei, ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz abweichend vom Grundsatz der Buchwertfortführung neu zu Verkehrswerten anzusetzen.

    Dabei entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass hierdurch stille Reserven offengelegt werden (BT-Drucks. 12/8060, S. 190).

    Denn darin wird ausgeführt, Verkehrswerte seien zu einem großen Teil nicht bekannt und in der Kürze der Zeit nicht durch die Bewertung des Grundvermögens zu ermitteln (BT-Drucks. 12/7270, S. 2 unter Verweis auf den identischen Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6718, S. 89; siehe zur entsprechenden Regelung in § 10 Deutsche Bahn Gründungsgesetz [DBGrG], BT-Drucks. 12/5014, S. 2 unter Verweis auf BT-Drucks. 12/4609, S. 80 f.).

    Denn die Möglichkeit, Grund und Boden zu Verkehrswerten anzusetzen, wurde erst zu einem späten Zeitpunkt auf Vorschlag des Ausschusses für Post und Telekommunikation vom 27. Juni 1994 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BT-Drucks. 12/8060, S. 40 f.).

    Damit blieb für die Erstellung der Eröffnungsbilanz angesichts der weiterhin zum 1. Januar 1995 beabsichtigten Gründung der Musterbeklagten (vgl. BT-Drucks. 12/8060, S. 69) für die Neubewertung des umfangreichen Immobilienbestandes zu Verkehrswerten nur wenig Zeit.

    Dies bedurfte - wie der Gesetzgeber auf Grund des Verweises auf § 9 DMBilG erkannt hat - der Zulassung von Vereinfachungsverfahren (BT-Drucks. 12/8060, S. 41).

  • BVerwG, 15.06.2018 - 2 C 19.17

    Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen

    Die Nichteinbeziehung des Klägers in die Bewerberauswahl von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO in der Beförderungsrunde des Jahres 2009 wegen Nichterfüllung der anhand des allgemeinen Dienstalters berechneten Mindestwartezeit war mit Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG und § 5 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - in der Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) nicht vereinbar.
  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 ) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 ) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893, jeweils Rn. 10 ff.).

    Durch diese generalisierende Regelung wurden die vorangegangenen Sonderregelungen zu Betriebs- und Vertrauensärzten - wie für den Bereich der Telekom in § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 ) - überflüssig (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 49 und 54).

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