Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 1590   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,30757
BGBl. I 1995 S. 1590 (https://dejure.org/1995,30757)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,30757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 14.12.1995, Seite 1590
  • Gesetz zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes - RpflAnpG
  • vom 07.12.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08

    Verlust des richterlichen Nebenamtes eines ordnungsgemäß berufenen richterlichen

    Diese durch Gesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1590) mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft gesetzte Norm erlaubte es, in den neuen Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 für vier Jahre auch Berufsrichter aus anderen Gerichten zu berufsrichterlichen Mitgliedern der Anwaltsgerichtshöfe zu bestellen.
  • BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96

    Gerichtsverfassungrecht - Mitwirkung von Proberichtern an Entscheidungen von

    Für die neuen Länder trifft das Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl I 1590) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 eine spezielle Regelung, die für die Prüfung, ob im Einzelfall der Einsatz von zwei Proberichtern notwendig war, keinen Raum läßt.

    Begründet wurde dies damit, daß in den neuen Ländern nach wie vor ein außergewöhnlich hoher Prozentsatz derartiger Richter tätig sei (vgl. BTDrucks 13/1288 S. 6; BTDrucks 13/2633 S. 4).

  • BSG, 07.01.1999 - B 9 VG 8/98 B

    Ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Senates

    Diese Bestimmung findet jedoch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 idF des Gesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl I S 1590) bis zum 31. Dezember 1999 in den neuen Bundesländern keine Anwendung.
  • BSG, 20.10.1998 - B 9 SB 58/98 B

    Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach §60 SGG

    Denn bis zum 31. Dezember 1999 gilt für die neuen Bundesländer die Ausnahmevorschrift des § 3 Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG) idF vom 7. Dezember 1995 (BGBl I 1590).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht