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   BGBl. I 1996 S. 746   

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BGBl. I 1996 S. 746 (https://dejure.org/1996,26424)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 07.06.1996, Seite 746
  • Anordnung zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
  • vom 31.05.1996
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Der Bundespräsident hat von dieser Ermächtigung durch die Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1067, zuletzt geändert durch Anordnung vom 31. Mai 1996, BGBl. I S. 746) teilweise Gebrauch gemacht und im Übrigen durch Art. 2 Abs. 2 der Anordnung die Befugnis zur Bestimmung der Uniform des Soldaten dem Bundesminister der Verteidigung mit der Maßgabe übertragen, dass Änderungen oder Neueinführungen erst nach seiner zustimmenden Kenntnisnahme erfolgen.
  • BVerwG, 17.12.2013 - 1 WRB 2.12

    Haar- und Barttracht; Uniform; Vorbehalt des Gesetzes; Einschätzungsspielraum;

    Der Bundespräsident hat hiervon durch die Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1067, zuletzt geändert durch Anordnung vom 31. Mai 1996, BGBl. I S. 746) teilweise Gebrauch gemacht und im Übrigen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Anordnung die Befugnis zur Bestimmung der Uniform des Soldaten dem Bundesminister der Verteidigung übertragen.
  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01

    Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte in Fragen der Einhaltung der Vorschriften

    Die Verpflichtung des Soldaten, sich an die auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 SG erlassene Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067) in der Fassung der Änderungsanordnung vom 31. Mai 1996 (BGBl I S. 746) und an die in deren Ausführung (Nr. 101 ZDv 37/10) zulässigerweise (vgl. hierzu Beschluss vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - <BVerwGE 43, 353 [358]>) erlassene Verwaltungsvorschrift Nr. 114 ZDv 37/10 über das Tragen von Schmuck zur Uniform zu halten, unterliegt der rechtlichen Kontrolle der Wehrdienstgerichte (§ 59 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
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