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   BGBl. I 1996 S. 878   

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BGBl. I 1996 S. 878 (https://dejure.org/1996,24897)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 28.06.1996, Seite 878
  • Gesetz zur Reform des Rechts der Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz - AlhiRG)
  • vom 24.06.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 42/99 R

    Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente ist Verwaltungsakt,

    Ob der Kläger ab 1. September 1996 einen Anspruch auf Alhi hat, richtet sich nach § 134 AFG (idF des Gesetzes zur Reform der Alhi vom 24. Juni 1996 - BGBl I 878 -, das am 28. Juni 1996 verkündet und rückwirkend zum 1. April 1996 in Kraft getreten ist; vgl auch die Übergangsvorschrift des § 242v AFG und für die Zeit ab 1. April 1997 die Änderung des § 134 AFG durch Art. 11 Nr. 30 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 - BGBl I 594 - iVm Art. 83 Abs. 3 dieses Gesetzes).

    Mit der Einfügung des Abs. 3c in § 134 AFG durch das AlhiRG sollte die Ruhensregelung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG - allerdings nur bezogen auf den AlR-Anspruch - konzeptionell ergänzt werden (BSG aaO); die Alhi soll nicht erst ruhen, wenn die AlR zuerkannt ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt mittels einer AlR bestreiten könnte, aber einen Antrag auf Gewährung dieser Rente nicht stellt (vgl den Bericht des Abgeordneten Adolf Ostertag zur Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in BT-Drucks 13/3725 S 10).

    Da es hierzu aber eines Rentenantrags bedarf, der dem Dispositionsrecht des Arbeitslosen unterliegt, sollte und mußte dessen Dispositionsrecht eingeschränkt werden (BT-Drucks aaO; Bericht des Abgeordneten Adolf Ostertag zur Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3725 S 10).

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 10/97

    Anwendbarkeit von § 142 AFG iVm § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG bei italienischer

    In Fortführung dieser Konzeption wurde dem § 134 AFG durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Alhi vom 24. Juni 1996 (BGBl I 878) ein Abs. 3c eingefügt, wonach das Arbeitsamt den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern soll, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen; dies gilt nur für diejenigen Altersrenten nicht, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können (vgl hierzu Kärcher in Niesel, aaO, Rz 88 bis 92 zu § 134).
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 74/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung - fehlende Bedürftigkeit -

    c) An der Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung ändert sich auch für die Zeit ab 1. April 1996 nichts durch die Einfügung des Satzes 3 in § 134 Abs. 1 AFG mit Wirkung ab diesem Tag durch das Alhi-Reformgesetz vom 24. Juni 1996 (BGBl I 878).
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