Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 962   

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BGBl. I 1996 S. 962 (https://dejure.org/1996,30588)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 18.07.1996, Seite 962
  • Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des EG-Amtshilfe-Gesetzes
  • vom 12.07.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97

    Schaumweinbesteuerung - Verfassungsmäßigkeit - Weinsteuer - Alkoholsteuer

    Erst mit der Neufassung des § 2 SchaumwZwStG durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl I, 962, 969) wurde mit Wirkung ab 1. August 1996 in § 2 Abs. 1 SchaumwZwStG ein einheitlicher Steuersatz von 266 DM/hl festgelegt.

    Offenbar glaubte der Gesetzgeber zunächst, zur rechnerischen Vereinfachung der Besteuerung an dem bisherigen Steuersatz/0,75 l-Flasche festhalten zu dürfen, sah sich dann aber doch eines besseren belehrt und vollzog zum 1. August 1996 die "exakte Angleichung an die in Art. 9 Abs. 1" Strukturrichtlinie vorgesehene Bemessungsgrundlage (vgl. die Einzelbegründung zu § 2 im entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/3845, S. 27).

  • FG Hamburg, 15.03.2017 - 4 K 18/17

    Klageschrift in polnischer Sprache fristwahrend?

    Rechtsgrundlage für den vom Kläger angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 19 Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 12.07.1996 (BGBl. I S. 962; im Folgenden: TabStG).
  • BFH, 28.03.2006 - VII R 39/04

    Bier-Mischgetränke: Besteuerung

    Die 1993 in § 5 Abs. 4 BierStG 1993 auf Anregung des Finanzausschusses (vgl. BTDrucks 12/3893, S. 158) aufgenommene Klarstellung, dass das Mischen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken durch den Verbraucher unmittelbar vor dem Verbrauch keine Herstellung von Bier ist, hielt der Gesetzgeber später für überflüssig und hob sie mit dem Änderungsgesetz vom 12. Juli 1996 (BGBl I 1996, 962) mit der Begründung eines nicht vorhandenen Regelungsbedarfs (BTDrucks 13/3845, S. 25) wieder auf.
  • BFH, 07.06.2001 - VII B 191/00

    Vergütung der Mineralölsteuer - Vergütung für Heizöl - Gesetzesanalogie -

    Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinöStG 1993 darf Mineralöl i.S. des § 1 Abs. 2 MinöStG 1993 --§ 1 MinöStG 1993 in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung des Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 12. Juli 1996, BGBl I, 962, 971-- vorbehaltlich des § 12 MinöStG 1993 steuerfrei verwendet werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Verheizen oder zur Herstellung von Heizstoffen eingesetzt wird.
  • FG Thüringen, 27.02.1997 - II 124/96
    Die für den Streitfall anzuwendende Fassung des Biersteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, ber. BGBl. I 1993, S. 169) enthält zwar explizit keine Bestimmung darüber, ob die Steuerermäßigung des § 2 Abs. 2 BierStG auch für ausländische Hersteller gilt, wie sie nunmehr in § 2 Abs. 5 BierStG durch die Änderung des Biersteuergesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt wurde.
  • FG Hamburg, 17.08.2018 - 4 K 162/16

    Zoll- und tabaksteuerrechtliche Einreihung einer "Notfallzigarette"

    Die Tabaksteuer ist bei Einfuhr der Ware entstanden, weil es sich bei der Zigarette im Glasröhrchen um eine steuerbare Zigarette im Sinne von § 2 Abs. 2 TabStG in der bei Einfuhr (14.12.2005 und 10.04.2006) geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 12.07.1996, BGBl. I 962) handelt.
  • FG Düsseldorf, 10.12.1999 - 4 K 2057/96

    Zigaretteneinfuhr; vorschriftswidriges Verbringen; Gestellungspflicht der Post;

    Für diese 606.000 Stück unversteuerter Zigaretten ist nach § 21 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, 2150) in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I, 962) ( TabStG ) i.V.m. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 ZK mit dem vorschriftswidrigen Verbringen in das Steuergebiet (§ 1 Satz 2 TabStG ) eine Tabaksteuerschuld entstanden.
  • FG Düsseldorf, 24.06.1998 - 4 V 3710/98

    Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids; Erwerb und Inbesitzhaben

    Entsprechendes gilt nach § 21 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, 2150), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1996 (BGBl. I, 962), (TabStG) und nach § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I, 565) (UStG) für die Steuerschuldnerschaft des Antragstellers.
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