Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 1650   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,33920
BGBl. I 1997 S. 1650 (https://dejure.org/1997,33920)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,33920) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 10.07.1997, Seite 1650
  • Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
  • vom 07.07.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09

    Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung;

    Im Gegenteil spricht die Zielsetzung dieses Gesetzes, die verfassungsrechtlich gebotenen bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Informationsverarbeitung zu schaffen (vgl. BTDrucks 13/1550 S. 19; 13/7208 S. 1), für seine Anwendung auch auf Daten, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gespeichert worden sind, und auf diesbezügliche Löschungs- und Auskunftsbegehren unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung (Urteil vom 9. September 1998 a.a.O. S. 2).
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2008 - 11 LC 229/08

    Vorliegen einer Rechtsverordnung für die Erhebung und Speicherung von Daten in

    Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 1, § 32 Abs. 2 Satz 1 des "Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten" (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG -, vom 7.7. 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 - BGBl I 1997, 1650; 2007, 3198, - im Folgenden BKAG).

    Nach der ständigen Konferenz der Innenminister (IMK) gehören dazu z. B. die Haftdatei, die Erkennungsdienst-Datei, Arbeitsdateien für besondere Kriminalitätsbereiche (PIOS), die Personen- und die Sachfahndungsdatei, die polizeiliche Kriminalstatistik u.a. (vgl. hierzu BR-Drs. 94/95 S. 63f u. BT-DrS 13/1550 S.28).

    So heißt es schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. Februar 1995 (BR-Drs. 94/95 S. 55) bzw. vom 31.5.1995 (BT-Drs. 13/1550 S. 25) zu § 7 BKAG:.

  • VG Hannover, 22.05.2008 - 10 A 2412/07

    Zur Zulässigkeit der Verbunddatei "Gewalttäter Sport"

    Der Löschungsanspruch ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz BKAG) vom 07.07.1997 (BGBl. I, S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I, S. 3198).

    Ein redaktionelles Versehen ist angesichts der klar formulierten Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 6 BKAG ausgeschlossen, wonach die Verordnung einen "Rahmen" vorgibt, der bezogen auf die jeweilige Datei durch die konkrete Errichtungsanordnung ausgefüllt werden muss (vgl. BT-Drs. 13/1550, S. 25).

    Auch in der Begründung zu § 13 Abs. 1 BKAG ist von der Rechtsverordnung zu § 7 Abs. 6 als Regelung der "Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten in Zentral- und Verbunddateien" die Rede (vgl. BT-Drs. 13/1550, S. 30).

  • VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 1988/09

    Anspruch auf Datenlöschung aus polizeilicher Gewalttäterdatei

    Nach der Ständigen Konferenz der Innenminister gehören dazu neben der Datei Gewalttäter Sport z.B. die Haftdatei, die Erkennungsdienstdatei, Arbeitsdateien für besondere Kriminalitätsbereiche (PIOS), die Personen- und die Sachfahndungsdatei, die polizeiliche Kriminalstatistik und andere (vgl. hierzu BR-Drs. 94/95 S. 63 f. u. BT-Drs. 13/1550 S. 28).

    So heißt es schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.02.1995 (BT-Drs. 94/95 S. 55) bzw. vom 31.05.1995 (BT-Drs. 13/1550 S. 25) zu § 7 BKAG: "Abs. 6 bestimmt, dass der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Datenspeicherung aufgrund der §§ 8, 9 durch Rechtsverordnung festlegt.

    Den Materialien zu § 13 Abs. 1 BKAG ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer zwingend zu erlassenden Rechtsverordnung ausgegangen ist, weil es dort heißt (vgl. BR-Drs. 94/95 S. 68, ebenso BT-Drs. 13/1550 S. 30): "S. 1 verweist hinsichtlich der Übermittlungsvoraussetzungen auf die zu § 7 Abs. 6 zu erlassende Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten in ... Verbunddateien regelt.".

    So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Auffassung lediglich auf die von Ahlf (in: Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, a. a. O., § 7 Rdnr. 24) vertretene Meinung verwiesen, dass § 7 Abs. 6 BKAG keine konstitutive Bedeutung habe, "auch wenn in der Begründung zu § 13 von den 'Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten in Zentral- und Verbunddateien' die Rede ist (BT-Drs. 13/1550 zu § 13 Abs. 1, S. 30)".

  • VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 2956/09

    Anspruch auf Datenlöschung aus Gewalttäterdatei der Polizei

    Nach der Ständigen Konferenz der Innenminister gehören dazu neben der Datei Gewalttäter Sport z.B. die Haftdatei, die Erkennungsdienstdatei, Arbeitsdateien für besondere Kriminalitätsbereiche (PIOS), die Personen- und die Sachfahndungsdatei, die polizeiliche Kriminalstatistik und andere (vgl. hierzu BR-Drs. 94/95 S. 63 f. u. BT-Drs. 13/1550 S. 28).

    So heißt es schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.02.1995 (BT-Drs. 94/95 S. 55) bzw. vom 31.05.1995 (BT-Drs. 13/1550 S. 25) zu § 7 BKAG: "Abs. 6 bestimmt, dass der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Datenspeicherung aufgrund der §§ 8, 9 durch Rechtsverordnung festlegt.

    Den Materialien zu § 13 Abs. 1 BKAG ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer zwingend zu erlassenden Rechtsverordnung ausgegangen ist, weil es dort heißt (vgl. BR-Drs. 94/95 S. 68, ebenso BT-Drs. 13/1550 S. 30): "S. 1 verweist hinsichtlich der Übermittlungsvoraussetzungen auf die zu § 7 Abs. 6 zu erlassende Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten in ... Verbunddateien regelt.".

    So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Auffassung lediglich auf die von Ahlf (in: Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, a. a. O., § 7 Rdnr. 24) vertretene Meinung verwiesen, dass § 7 Abs. 6 BKAG keine konstitutive Bedeutung habe, "auch wenn in der Begründung zu § 13 von den 'Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten in Zentral- und Verbunddateien' die Rede ist (BT-Drs. 13/1550 zu § 13 Abs. 1, S. 30)".

  • VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 2309/09

    Anspruch auf Datenlöschung aus polizeilicher Gewalttäterdatei

    Nach der Ständigen Konferenz der Innenminister gehören dazu neben der Datei Gewalttäter Sport z.B. die Haftdatei, die Erkennungsdienstdatei, Arbeitsdateien für besondere Kriminalitätsbereiche (PIOS), die Personen- und die Sachfahndungsdatei, die polizeiliche Kriminalstatistik und andere (vgl. hierzu BR-Drs. 94/95 S. 63 f. u. BT-Drs. 13/1550 S. 28).

    So heißt es schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.02.1995 (BT-Drs. 94/95 S. 55) bzw. vom 31.05.1995 (BT-Drs. 13/1550 S. 25) zu § 7 BKAG: "Abs. 6 bestimmt, dass der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Datenspeicherung aufgrund der §§ 8, 9 durch Rechtsverordnung festlegt.

    Auf die jeweilige Datei bezogen muss dieser Rahmen durch die konkrete Errichtungsanordnung ausgefüllt werden." Den Materialien zu § 13 Abs. 1 BKAG ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer zwingend zu erlassenden Rechtsverordnung ausgegangen ist, weil es dort heißt (vgl. BR-Drs. 94/95 S. 68, ebenso BT-Drs. 13/1550 S. 30): "S. 1 verweist hinsichtlich der Übermittlungsvoraussetzungen auf die zu § 7 Abs. 6 zu erlassende Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten in ... Verbunddateien regelt.".

    So hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Auffassung lediglich auf die von Ahlf (in: Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, a.a.O., § 7 Rdnr. 24) vertretene Meinung verwiesen, dass § 7 Abs. 6 BKAG keine konstitutive Bedeutung habe, "auch wenn in der Begründung zu § 13 von den 'Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten in Zentral- und Verbunddateien' die Rede ist (BT-Drs. 13/1550 zu § 13 Abs. 1, S. 30)".

  • BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 3.03

    Pflicht des Bundeskriminalamts (BKA) zur Löschung der in Dateien gespeicherten

    4 Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Berufungsurteil sei aufzuheben, weil das Klagebegehren nach dem während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650) BKAG 1997 zu beurteilen sei und die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine revisionsgerichtliche Entscheidung in der Sache nicht erlaubten.
  • VerfGH Saarland, 14.07.2016 - Lv 1/16
    Die Beantwortung der Frage, ob Vorschriften des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten vom 07.07.1997 - BKAG - (BGBl. I 1997, 1650), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl.I 2015, 1474) in Verbindung mit der Verordnung über die Art der Daten, die nach §§ 8 und 9 des BKAG gespeichert werden dürfen - BKA-Daten-Verordnung - BKADV - vom 04.06.2010 (BGBl I 2010, 716) eine solche Speicherung an sich erlauben, könnte davon abhängig sein, in welchen polizeilichen Dateien der Vermerk "gewalttätig" in Bezug auf den Beschwerdeführer überhaupt enthalten ist: Eine Speicherung allein in saarländischen polizeilichen Informationssystemen dürfte sich schwerlich auf Vorschriften des BKAG und der BKADV stützen lassen.
  • VG Wiesbaden, 28.11.2006 - 6 E 864/06
    Während das Gesetz zu dem Schegener Übereinkommen vom 19. Juli 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15.07.1993 (BGBl. II 1993 S. 1010) stammt, wurde das Gesetz über das Bundeskriminalamt über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten erst im Jahre 1997 am 7. Juli 1997 (BGBl. I 1650) erlassen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht