Gesetzgebung
BGBl. I 1997 S. 2994 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben am 19.12.1997, Seite 2994
- Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
- vom 16.12.1997
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 597/15
Befristung - Arzt in der Weiterbildung
Die Einführung der Anforderung einer "zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung" durch das am 20. Dezember 1997 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des ÄArbVtrG vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2994) bezweckt ua., strenge Anforderungen für die Befristung festzulegen, weil die Befristung zur Weiterbildung einen genau umrissenen Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. BT-Drs. 13/8668 S. 6) .Zudem soll sichergestellt werden, dass die ärztliche Tätigkeit tatsächlich der Weiterbildung dient und dem Arzt die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung "der Weiterbildungsabschnitte" ermöglicht wird (BT-Drs. 13/8668 S. 6) .
Aus der ab dem 20. Dezember 1997 geltenden Ergänzung der Regelung um das Erfordernis der "zeitlich und inhaltlich strukturierten" Weiterbildung wird deutlich, dass die Tätigkeit des befristet beschäftigten Arztes tatsächlich der Weiterbildung dienen und diesem die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung der einzelnen Weiterbildungsabschnitte ermöglicht werden muss (BT-Drs. 13/8668 S. 1, 6; vgl. auch APS/Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 15) .
Dies entspricht dem vom Gesetzgeber mit der Einführung des Tatbestandsmerkmals der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung verfolgten Zweck sicherzustellen, dass der Arzt während des Arbeitsverhältnisses die für seine Weiterbildung erforderlichen Weiterbildungsabschnitte absolvieren kann und dass die Befristungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG nicht für weiterbildungsfremde Zwecke genutzt wird (vgl. BT-Drs. 13/8668 S. 5, 6) .
Mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 wollte der Gesetzgeber durch die Bindung der jeweiligen Befristungsdauer an die Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes auch einer missbräuchlichen Verwendung der Befristungsmöglichkeiten zum Abschluss kurzfristiger Arbeitsverträge entgegenwirken (BT-Drs. 13/8668 S. 6) .
Dadurch soll vermieden werden, dass Ärzte zur Weiterbildung willkürlich kurzen Befristungen ausgesetzt sind (BT-Drs. 13/8668 S. 6) .
- BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 700/06
Befristung - Schriftform - Arzt in der Weiterbildung
Dieser besteht darin, die Möglichkeit einer kontinuierlichen Weiterbildung einer großen Zahl von Studienabsolventen der Medizin zu erhalten und zu verbessern und die Bereitstellung von Weiterbildungsstellen zu erleichtern, um die Versorgung der Bevölkerung durch qualifiziert weitergebildete Ärzte zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 13/8668 S. 5).Durch die Mindestbefristungsdauer soll ausgeschlossen werden, dass junge Ärzte "willkürlich" kurzen Befristungen ausgesetzt werden (BT-Drucks. 13/8668 S. 6) und dass die Befristungsmöglichkeiten nach § 1 ÄArbVtrG für weiterbildungsfremde Zwecke genutzt werden (BT-Drucks. 13/8668 S. 5).
Besitzt der weiterbildungsbefugte Arzt daher zB eine Weiterbildungsbefugnis für fünf Jahre, ist die einmalige Befristung für die Dauer von fünf Jahren zulässig, nicht jedoch die mehrfache Befristung für jeweils ein Jahr (BT-Drucks. 13/8668 S. 6).
- LAG Baden-Württemberg, 11.09.2015 - 1 Sa 5/15
Befristung - Arzt in Weiterbildung - Facharztausbildung
Vor der Einfügung der letztgenannten Tatbestandsvoraussetzung durch das 1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 16.12.1997 (BGBl I S. 2994) vertrat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.04.1996 (…aaO Rn 19) die Auffassung, das Gesetz lasse es genügen, dass die Beschäftigung diesen Zweck fördert.Zur Begründung für diese Änderung wurde in der Entwurfsbegründung ausgeführt (Bundestags-Drs. 13/8668 S. 6):.
In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 29.10.1997 (Bundestags-Drs. 13/8862 S. 6) werden diese Ausführungen nahezu wörtlich wiederholt.
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2009 - 9 Sa 1242/09
Unwirksame Befristung zum Zwecke der Weiterbildung zur Fachärztin
Mit dieser Präzisierung der Befristungsvoraussetzungen sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die ärztliche Tätigkeit tatsächlich der Weiterbildung dient und dem Arzt die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung der einzelnen Weiterbildungsabschnitte tatsächlich ermöglicht werden muss (BT-Drucks. 13/8668, S. 1, 6).