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   BGBl. I 1997 S. 726   

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BGBl. I 1997 S. 726 (https://dejure.org/1997,31156)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 03.04.1997, Seite 726
  • Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (Zivilschutzneuordnungsgesetz - ZSNeuOG)
  • vom 25.03.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 4.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 5.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 24.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 795/14

    Soldat auf Zeit; Sanitätsoffizier; Ernennung zum Beamten; Erstattung;

    Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) (BGBl. I, S. 3835; im Folgenden: BRRG a.F.) ist jedoch ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er - wie vorliegend die Klägerin durch Ernennung zur Akademischen Rätin - zum Beamten ernannt wird.
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 14.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 8.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 15.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 9/14

    Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus- und Weiterbildung

    Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) (im Folgenden: BRRG a.F.) ist jedoch ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er - wie vorliegend der Kläger durch Ernennung zum Akademischen Rat - zum Beamten ernannt wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 10/14

    Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes und der Kosten der Fachausbildung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 1991/14

    Pflicht zur Erstattung des während der Beurlaubung zum Studium bezogenem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 2104/14

    Erstattung gewährten Ausbildungdgeldes durch einen Sanitätsoffizier-Anwärter nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 301/15

    Erstattung gewährten Ausbildungdgeldes durch einen Sanitätsoffizier-Anwärter nach

  • LSG Bayern, 21.08.2002 - L 17 U 287/01

    Anspruch auf Anerkennung von lebensgefährlichen Brandverletzungen als

  • LSG Sachsen, 05.09.2001 - L 3 AL 190/00

    Zur Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit zum Zwecke der Vermögensbildung

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