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   BGBl. I 1997 S. 751   

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BGBl. I 1997 S. 751 (https://dejure.org/1997,26914)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 09.04.1997, Seite 751
  • Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
  • vom 02.04.1997

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 4.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Familiennachzug; neue

    Dieses Antragsrecht wurde in der Änderungsverordnung vom 2. April 1997 (BGBl I S. 751) dahingehend modifiziert, dass den Betroffenen bis zum 30. Juni 1998 sogar von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde.
  • OVG Thüringen, 11.02.2003 - 3 EO 387/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Darlegungsgebot; Prüfungsumfang;

    Nach dem derzeitigen Stand der tatsächlichen Feststellungen zur Sach- und Rechtslage zu dem für die Anfechtungsklage maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids spricht alles dafür, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 4 DVAuslG i. d. F. der 8. Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751) erfüllt.

    - Die damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwälte Sch u. a. haben gegenüber der Ausländerbehörde Hildesheim unter dem 7. August 1997 für den Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, so dass auch bei nicht erfüllter Meldepflicht wegen der jedenfalls vor dem Stichtag 30. Juni 1998 erfolgten Antragstellung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 DVAuslG i. d. F. der 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde keine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich war.

  • BSG, 10.07.1997 - 10 RKg 21/95

    Anspruch auf Kindergeld bei Ausweisung durch die Ausländerbehörde

    Diese Befreiung wurde durch Verordnung des Bundesministeriums des Innern vom 11. Januar 1997 (BGBl I 4) mit Wirkung vom 15. Januar 1997 aufgehoben; mit Wirkung vom 10. April 1997 ist nach Bestätigung der befristeten Verordnung durch den Bundesrat eine entsprechende Anschlußverordnung vom 2. April 1997 (BGBl I 751) mit unbefristeter Geltungsdauer in Kraft getreten.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01

    Achtjahresfrist - unbefristete Verlängerung der einem Minderjährigen erteilten

    Da ihre Eltern im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung waren, war sie bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres am 21.2.1999 allerdings weiterhin vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, zunächst aufgrund von § 28 Abs. 4 DVAuslG in der Fassung der Verordnung vom 11.1.1997 (a.a.O.), seit deren Außerkrafttreten am 10.4.1997 aufgrund § 28 Abs. 4 DVAuslG in der Fassung der achten Verordnung zur Änderung der DVAuslG vom 2.4.1997 (BGBl. I S. 751).
  • VGH Hessen, 31.05.2000 - 12 TZ 119/00

    Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte für Jugendliche aus Anwerbestaaten nach

    Denn zu diesem Zeitpunkt galt die 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751), die unter anderem für dort näher bezeichnete Personen die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung von Amts wegen bis zum 30. Juni 1998 vorsah, deren Voraussetzungen die Antragstellerin ebenfalls erfüllte; denn insoweit gab es keine Unterschiede inhaltlicher Art zu der Verordnung vom 11. Januar 1997.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2000 - 18 B 2069/99

    Rückkehr in das Bundesgebiet eines ausländischen, im Bundesgebiet geborenen

    Dem Antragsteller, der als türkischer Staatsangehöriger nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres am 1. Mai 1995 auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983) - DVAuslG 1990 - (die Änderung des § 2 erfolgte erst durch Verordnung vom 2. April 1997, BGBl. I S. 751) keiner Aufenthaltsgenehmigung bedurfte, ist zwar gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 AuslG sein rechtmäßiger Aufenthalt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen.
  • VG Gießen, 08.05.1998 - 7 G 1940/97

    Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer - Aufenthaltserlaubnis für

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller, der - wie vor erwähnt - vor Vollendung seines 16. Lebensjahres in das Bundesgebiet eingereist ist und sich als türkischer Staatsangehöriger, dessen Vater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, zunächst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG a.F., der mit Wirkung vom 15.01.1997 außer Kraft getreten ist (VO vom 11.01.1997 <BGBl. I S. 4>, VO vom 02.04.1997 <BGBl. I S. 751>) erlaubnisfrei im Bundesgebiet aufhielt, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nach § 96 Abs. 4 AuslG in der seit Änderung durch Gesetz vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2594) gültigen Fassung.
  • VG Stuttgart, 14.03.2001 - 7 K 3738/00

    Einbürgerungsanspruch - zur entsprechenden Anwendung der AuslG 1990 §§ 89 Abs 1

    Erlaubnispflichtig wurde der Aufenthalt erst durch die 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 02.04.1997 (BGBl. I S. 751), die am 10.04.1997 in Kraft getreten ist.
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