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   BGBl. I 1998 S. 1791   

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BGBl. I 1998 S. 1791 (https://dejure.org/1998,31657)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 09.07.1998, Seite 1791
  • Bekanntmachung der Neufassung des Seefischereigesetze
  • vom 06.07.1998

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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Das gilt auch soweit die Kläger über Fischereirechte und Fangerlaubnisse nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz - SeeFischG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188), verfügen.
  • OVG Hamburg, 19.11.2004 - 1 Bf 160/03

    Dorschfangquote für Kleinkutter in der Ostsee

    Mit ihrer am 23. Januar 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Nach § 3 Abs. 2 Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.7.1998 (BGBl. I S. 1791) - SeeFischG - sei die Zuteilung der Fangmengen nach den Kriterien der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, der bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte, der bestmöglichen Versorgung des Marktes und der besonderen Betroffenheit durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfanges sowie der Erhaltung der Fischbestände zu treffen.

    Denn die Klägerin darf gemäß § 3 Abs. 1 Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791 mit spät. Änd.) - SeeFischG - ohne Fangerlaubnis mit ihrem grundsätzlich für den Fischfang nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 SeeFischG zugelassenen Kutter nicht auf Dorschfang gehen.

  • OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 293/07

    Aufteilung von Fischfangquoten; Anforderungen an Ermessensausübung

    § 3 Abs. 2 Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) - SeefischG - ordnet für die Aufteilung der Fangquoten auf die Fangerlaubnisse an:.
  • VG Köln, 29.11.2016 - 2 K 493/15

    Untersagung von berufsmäßiger Seefischerei mittels mobiler grundberührender

    -          §§ 3 Absatz 2, 34, 57, 58, 63 Absatz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, -          §§ 7 Absatz 2, 10, 11 des Umweltschadensgesetzes, -          §§ 3, 4, 15 Abs. 3 des Seefischereigesetzes ("Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998" [BGBl. I S. 1791], zuletzt geändert durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 [BGBl. I S. 1474]), -          §§ 3 Abs. 1, 4 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 Nr. 1 5. Variante, 6 NaTSGPomBuchtV.
  • OVG Hamburg, 08.02.2005 - 1 Bs 1/05

    Einzel- und Sammelfangerlaubnisse nach dem Seefischereigesetz

    Gemäß § 3 Abs. 1 Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.7.1998 (BGBl. I S. 1791, mit spät. Änd.) - SeeFischG - erteilt die Antragsgegnerin grundsätzlich Einzelfangerlaubnisse im Rahmen der verfügbaren Fangmengen.
  • VG Hamburg, 15.11.2017 - 9 K 4667/17

    Notwendigkeit einer Rechtsverordnung für Nichtzuteilung von Fangmengen für

    a) Dabei geht es vorliegend nur um die Zuteilung einer Fangmenge gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188 - Seefischereigesetz - SeeFischG), nicht um die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 Abs. 1 SeeFischG.
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