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   BGBl. I 1998 S. 2205   

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BGBl. I 1998 S. 2205 (https://dejure.org/1998,27954)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 24.08.1998, Seite 2205
  • Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
  • vom 19.08.1998

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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 20.11.2003 - IX ZB 469/02

    Vergütung der vom Konkursverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer

    Es handelt sich um ein Verfahren nach der Konkursordnung, so daß gemäß § 19 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) die bisherigen Vergütungsvorschriften weiter anzuwenden sind.

    a) Nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer nunmehr in voller Höhe zusätzlich zu der demnach eine reine Nettovergütung darstellenden Verwaltervergütung festzusetzen, § 7 InsVV.

  • FG München, 21.07.2010 - 10 K 3005/07

    Einkommensteuer des Jahres nach der Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit

    Im Streitfall ist das auslösende Moment für die Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in § 11 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsW) vom 19.08.1998 (BGBl I 1998, 2205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21.12.2006 (BGBl. I 2006, 3389), zu sehen.
  • OLG Stuttgart, 14.01.2000 - 8 W 374/99

    Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Nachdem die bisherige "Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters ..." vom 25.5.1960 (BGBl I 329, zul. geänd. durch VO vom 11.6.1979, BGBl 1, 637) durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene "Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung" vom 19.8.1998 ((BGBl. I, 2205) abgelöst worden ist, sind die darin enthaltenen Rechtsfragen noch nicht geklärt, zumal sich nach bisherigem Konkursrecht in Vergütungsfragen eine einheitliche Rechtsprechung auch nicht innerhalb eines OLG Bezirks hatte herausbilden können.
  • LG Bielefeld, 28.11.2005 - 23 T 644/05

    Vergütung des Insolvenzverwalters; Abweichung von der Regelvergütung;

    Die Einzelheiten des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ergeben sich aus der aufgrund des § 65 InsO erlassenen Insolvenzverwaltervergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert am 4. Oktober 2004 (BGBl. I 2569).
  • LG Bielefeld, 15.07.2004 - 23 T 280/04

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung

    Die Einzelheiten des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ergeben sich aus der auf Grund des § 65 InsO erlassenen Insolvenzverwaltervergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert am 30. März 2001 (BGBl. III/FNA 311-13-1).
  • LG Berlin, 15.05.2001 - 86 T 312/01

    Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Berechnung anhand

    Die näheren Einzelheiten des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ergeben sich aus der aufgrund des § 65 InsO erlassenen InsVV vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205).
  • AG Stralsund, 19.02.2007 - 4 IN 20/05

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Vergütung für seine Geschäftsführung sowie

    Die Erstattung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters erfolgt auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.08.1998 (BGBl. I S. 2205), der Verordnung zur Änderung der InsVV vom 04.10.2004 (BGBl. I S. 2569) und aufgrund des § 65 der Insolvenzordnung vom 05.10.1994.
  • AG Stralsund, 03.03.2006 - 52 IN 23/00

    Ermittlung der Höhe des Anspruchs eines Insolvenzverwalters auf Vergütung für

    Die Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.08.1998 ( BGBl. I S. 2205) und aufgrund des § 65 der Insolvenzordnung vom 05.10.1994.
  • LG Berlin, 14.05.2002 - 86 T 245/02

    Erfordernis der Zustimmung des Insolvenzverwalters für die Wirksamkeit von

    Die näheren Einzelheiten des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ergeben sich aus der aufgrund des § 65 InsO erlassenen InsVV vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205).
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