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   BGBl. I 1998 S. 2214   

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BGBl. I 1998 S. 2214 (https://dejure.org/1998,31067)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 26.08.1998, Seite 2214
  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 18.08.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (121)

  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 13.17

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    aa) Dafür, dass in Fällen dieser Art § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und nicht § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommt, spricht die Begründung des Verordnungsgebers bei der Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Umsetzung der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie erfolgt ist (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214).
  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Die ihm zugrunde liegende Annahme, der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen im Sinne der inzwischen außer Kraft getretenen alten Fassungen des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - (ersetzt durch Gesetz vom 24. April 1998, BGBl I S. 747) sowie des § 15 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - (aufgehoben durch die Verordnung vom 18. August 1998, BGBl I S. 2214), ist rechtswidrig.

    Dies hat zur Folge, dass die nunmehr für Entziehungsverfügungen einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) nicht anzuwenden sind; welche Maßstäbe nach diesen Bestimmungen hier zu gelten hätten, ist daher vorliegend nicht zu entscheiden.

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