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   BGBl. I 1998 S. 2455   

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BGBl. I 1998 S. 2455 (https://dejure.org/1998,32322)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 28.08.1998, Seite 2455
  • Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
  • vom 25.08.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 28.07.2011 - 7 C 7.10

    Bundesverwaltung; Seeschifffahrt; Gefahrenabwehr; Hohe See; Einbringen;

    Hierauf stellt die Parallelvorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F. (entspricht § 32b Abs. 1 Satz 1 WHG in der Fassung von Art. 2 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes vom 25. August 1998 <BGBl I S. 2455>, vgl. BTDrucks 13/10364 S. 10 f.), mit der das Londoner Protokoll für das Küstenmeer umgesetzt wird, ausdrücklich ab.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2001 - 10 S 822/99

    Verbringung von Abfallgemisch in anderen EU-Staat: Abgrenzung von Abfall zur

    Die mit Gesetz vom 25.08.1998 (BGBl. I S. 2455) erfolgte Einfügung von Absatz 8 in § 2 AbfVerbrG dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/10364 S. 11) ausdrücklich dem Zweck, eine Anpassung an die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24.05.1996 zur Fortentwicklung der Anhänge II A und II B gemäß Art. 17 EG-AbfRRL vorzunehmen bzw. vorzubereiten.

    Dabei mag das zwischen Bundesregierung und Bundesrat umstrittene (vgl. BT-Drucks. 13/10364 S. 15 und S. 17) Verhältnis des § 2 Abs. 8 AbfVerbrG zu dem ebenfalls mit Gesetz vom 25.08.1998 (BGBl. I S. 2455) eingefügten § 3 Abs. 9 KrW-/AbfG dahinstehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - 9 A 3798/04

    Heranziehung eines Betreibers einer Kläranlage zur Abwasserabgabe; Berechnung der

    Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Abwasserabgabe für das Jahr 1998 sind die §§ 1, 3, 4 und 9 AbwAG i. d. F. der Verordnung vom 21.3.1997, BGBl. I S. 566, bzw. des Gesetzes vom 25.8.1998, BGBl. I S. 2455 (AbwAG).
  • VG Trier, 11.10.2011 - 1 K 990/11

    Kein Anspruch auf Verstreuen von Totenasche auf privatem Grundstück

    Zu letzterem sei angemerkt, dass auch auf Hoher See - jedenfalls in Deutschland - das Ausstreuen der Totenasche nicht erlaubt ist, sondern vielmehr auch im Rahmen einer Seebestattung die Beisetzung in einer - biologisch abbaubaren - Urne zu erfolgen hat (vgl. § 4 Nr. 2 Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See vom 25. August 1998 [BGBl. I S. 2455]; § 15 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein vom 4. Februar 2005 [GVOBl. S. 70]; § 13 Abs. 2 Satz 3 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 1998 [GVOBl. M-V S. 617]).
  • VGH Hessen, 04.09.2000 - 6 TG 1886/00

    Zuständigkeit der Regierungspräsidien in Hessen nach dem KrW-/AbfG;

    Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2455) bestimmt in § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG, dass die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen kann.
  • OVG Saarland, 28.11.2003 - 3 N 1/02

    Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets im Innenbereich

    Die saarländische Ermächtigungsregelung des § 79 I SWG entspricht ihrerseits dem Bundesrahmenrecht in § 32 I 2 WHG in der Fassung des Gesetzes vom 25.8.1998 (BGBl. I S. 2455), insoweit unverändert nunmehr in der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl. I S. 3245) mit folgendem Wortlaut:.
  • VG Minden, 25.02.2004 - 11 K 4182/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer festgesetzten Abwasserabgabe; Ausgestaltung

    Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Abwasserabgabe für das Jahr 1999 sind die §§ 1, 2, 3 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 07.11.1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455).
  • VG Minden, 04.02.2004 - 11 K 2279/02

    Erhöhung der von der Stadt Werther zu zahlenden Abwasserabgabe trotz

    Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Abwasserabgabe für das Jahr 2000 sind die §§ 1, 2, 3 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 07.11.1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455).
  • VG Düsseldorf, 12.09.2002 - 8 K 6327/00

    Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Abwasserabgabe;

    Die Klägerin war im Veranlagungsjahr 1999 gemäß §§ 1, 2, 9 Abs. 1 AbwAG [Abwasserabgabengesetz in der hier maßgeblichen Neufassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 ( BGBl. I, Seite 2455), welches am 29. August 1998 in Kraft trat] dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig.
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