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   BGBl. I 1998 S. 343   

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BGBl. I 1998 S. 343 (https://dejure.org/1998,35976)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 18.02.1998, Seite 343
  • Verordnung zur Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung
  • vom 10.02.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Der Beitragsschuldner bleibt auch in solchen Fällen verpflichtet, bisher unterlassene Meldungen nachzuholen, unrichtige, weil unvollständig erstattete Meldungen zu berichtigen und die bisher unterlassene Beitragszahlung nachzuholen (vgl § 9 Abs. 2 der 2. Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980, BGBl I 593, geändert durch Verordnung vom 21. März 1984, BGBl I 479, für die Zeit bis 31. Dezember 1998; § 28a Abs. 1 Nr. 5, § 28b Abs. 1 SGB IV iVm § 14 Abs. 1 Datenerfassungs- und Übermittlungs-Verordnung vom 10. Februar 1998, BGBl I 343, für die Zeit ab 1. Januar 1999).
  • LSG Berlin, 12.01.2005 - L 9 B 116/04

    Eröffnung des Sozialrechtsweges bei Schadensersatzansprüchen eines

    Denn jedenfalls kann die mögliche Schadensersatzpflicht des Beklagten nur unter Berücksichtigung der für das Einzugsstellenverfahren maßgeblichen Rechtsnormen (§§ 28 a ff. SGB IV, Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung vom 10. Februar 1998 [BGBl. I S. 343]) beurteilt werden, so dass der Schadensersatzanspruch in ein System sozialrechtlicher Vorschriften eingebettet und dadurch selbst sozialrechtlicher Natur ist (vgl. Kummer, DAngVers. 1993, S. 193 ff. [207]).
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