Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 3494   

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BGBl. I 1998 S. 3494 (https://dejure.org/1998,32333)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben am 09.12.1998, Seite 3494
  • Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
  • vom 03.12.1998

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (37)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.07.2014 - VerfGH 21/13

    Normenkontrolle gegen Besoldungsgesetz hat Erfolg

    a) der Familienzuschlag, b) der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), c) die Amtszulagen, die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der weiter geltenden Besoldungsordnung C, d) die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774), e) die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), 2. ab 1. Januar 2013 um 50 Euro und ab 1. Januar 2014 um 2, 95 Prozent die Anwärtergrundbeträge und die Unterhaltsbeihilfen, 3. ab 1. Januar 2013 um 2, 25 Prozent und ab 1. Januar 2014 um 2, 51 Prozent der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Nach der auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl I S. 528) mit späteren Änderungen, ab 1. Januar 1999 anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494), haben Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 MVergV Anspruch auf Vergütung für Mehrarbeit.
  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07

    Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit,

    Diese Regelung ist durch die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494) getroffen worden.
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