Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 3546   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,34161
BGBl. I 1998 S. 3546 (https://dejure.org/1998,34161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,34161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben am 15.12.1998, Seite 3546
  • Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  • vom 08.12.1998

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2009 - 4 LA 706/07

    Bloße, zumindest ernst gemeinte Bitte eines Kindes oder Jugendlichen um Obhut als

    Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Kostenbeitrag sind die §§ 91 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5, 93 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Die Inobhutnahme des Klägers nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) und der im Zeitraum der streitgegenständlichen Inobhutnahme geltenden Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3852) - stellt einen diesem gegenüber ergangenen Verwaltungsakt dar (1).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15

    Jugendhilfe; Hilfeleistung; Leistung; jugendhilferechtliche Leistung;

    Es steht nicht in Einklang mit § 86a Abs. 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder und Jugendhilfe - SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht