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   BGBl. I 1998 S. 3822   

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BGBl. I 1998 S. 3822 (https://dejure.org/1998,26795)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 84, ausgegeben am 23.12.1998, Seite 3822
  • Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung
  • vom 18.12.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Soweit der Arbeitgeber seit 1990 die Lohnsteuer für Beiträge und Zuwendungen nach § 40b Abs. 3 EStG erhebt, sind die Beiträge und Zuwendungen ebenfalls nicht dem Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV zuzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV in der seit 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Verordnung vom 12. Dezember 1989, BGBl I 2177; später ergänzt durch Art. 2 Nr. 1 der VO vom 18. Dezember 1998, BGBl I 3822).
  • BSG, 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R

    Betriebsprüfung - Bestandskraft eines früheren Prüfbescheides - Erhebung einer

    Eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 2 Arbeitsentgeltverordnung (in der bis 31.12.2006 gültigen Fassung des Art. 2 der VO zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18.12.1998, BGBl I 3822) bzw nach § 1 Abs. 1 S 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (in der ab 1.1.2007 gültigen Fassung des Art. 1 der VO zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006, BGBl I 3385) kommt mangels einer seitens des Klägers erfolgten Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 2 S 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in Betracht.
  • BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 20/12 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen -

    Zwar erfüllen die mit den von der Beklagten ihren Mitarbeitern gewährten Fahrvergünstigungen verbundenen Vorteile grundsätzlich den Begriff des Arbeitsentgelts (hierzu 2.) , dennoch sind sie im Beitragserhebungszeitraum 2003 nach § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ArEV (idF der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der ArEV vom 18.12.1998, BGBl I 3822) vom Arbeitsentgelt ausgenommen, dies jedoch - wegen § 40 Abs. 1 S 3 EStG - nur bis zu einem Wert von 1000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr (hierzu 3.) .

    Dies folgt aus der Auslegung des § 2 Abs. 1 S 1 ArEV nach Wortlaut und innerer Systematik (hierzu bb) , die auch durch die Regelungsgeschichte und die Materialien (BR-Drucks 877/98) zur Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der ArEV vom 18.12.1998 (BGBl I 3822) gestützt wird (hierzu cc) .

    cc) Diese aus Wortlaut und innerer Systematik des § 2 Abs. 1 S 1 ArEV gewonnene Auslegung wird auch durch die Regelungsgeschichte und die Materialien zur Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der ArEV vom 18.12.1998 (BGBl I 3822) gestützt, durch die § 2 Abs. 1 S 1 ArEV die vorliegend anzuwendende Fassung erhielt.

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 19/12 R

    Nachträgliche Gesamtsozialversicherungsbeitragspflicht wegen gewährter

    Zwar erfüllen die mit den von der Beklagten ihren Mitarbeitern gewährten Fahrvergünstigungen verbundenen Vorteile grundsätzlich den Begriff des Arbeitsentgelts (hierzu 2.) , dennoch sind sie im Beitragserhebungszeitraum 2003 nach § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ArEV (idF der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der ArEV vom 18.12.1998, BGBl I 3822) vom Arbeitsentgelt ausgenommen, dies jedoch - wegen § 40 Abs. 1 S 3 EStG - nur bis zu einem Wert von 1000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr (hierzu 3.) .

    Dies folgt aus der Auslegung des § 2 Abs. 1 S 1 ArEV nach Wortlaut und innerer Systematik (hierzu bb) , die auch durch die Regelungsgeschichte und die Materialien (BR-Drucks 877/98) zur Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der ArEV vom 18.12.1998 (BGBl I 3822) gestützt wird (hierzu cc) .

    cc) Diese aus Wortlaut und innerer Systematik des § 2 Abs. 1 S 1 ArEV gewonnene Auslegung wird auch durch die Regelungsgeschichte und die Materialien zur Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der ArEV vom 18.12.1998 (BGBl I 3822) gestützt, durch die § 2 Abs. 1 S 1 ArEV die vorliegend anzuwendende Fassung erhielt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2004 - L 5 KR 218/03

    Krankenversicherung

    In der auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassenen Arbeitsentgeltverordnung ((ArEV) i. d. F. vom 18.12.1984, BGBl. I, 1642, im streitigen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.1998, BGBl. I, 3822), bestimmt § 1 ArEV, dass u. a. einmalige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind.
  • LSG Bayern, 25.05.2007 - L 8 AL 231/04

    Anspruch einer ehemals als Arzthelferin 30 Stunden wöchentlich und über elf Jahre

    Hier kommt die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1984 (BGBl.I S.1642), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vor Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18.12.1998 (BGBl.I S.3822) zur Anwendung.
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