Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 3976   

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BGBl. I 1998 S. 3976 (https://dejure.org/1998,29893)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben am 30.12.1998, Seite 3976
  • Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
  • vom 22.12.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Hannover, 16.01.2004 - 5 B 7389/03

    Gemeinschaftslizenz; Gewerbeuntersagung; Güterkraftverkehr; Insolvenzverfahren;

    Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung folgt aus der auf Grund der §§ 17 und 23 Abs. 3 und 5 GüKG erlassenen Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (BGBl. I 1998, S. 3976).

    Auf der Ebene des nationalen Rechts sind diesbezüglich in der auf Grund der §§ 17 und 23 Abs. 3 und 5 GüKG erlassenen Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr - GükgrenzKabV - vom 22.12.1998 (BGBl. I, 3976) nähere Bestimmungen getroffen worden.

  • VG Saarlouis, 26.11.2008 - 10 K 385/08

    Rechtsschutz gegen Widerruf der Gemeinschaftslizenz

    Weiterhin bestimmt § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22.12.1998 (BGBl. I, S. 3976 ff.), dass für die Gemeinschaftslizenz die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 GüKG (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) sowie des § 3 Abs. 5 a GüKG (Anhörung) entsprechend gelten.
  • VG Darmstadt, 02.05.2007 - 5 E 1930/05

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den

    Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr - (GüKGrKabotageV) vom 22.12.1998 (BGBl. I S. 3976), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), sind auf die Erteilung der Gemeinschaftslizenz die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 a , 3 Abs. 5 , § 3 Abs. 5 a , 4, 8 und 21 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechend anwendbar.
  • VG Gelsenkirchen, 01.03.2004 - 7 L 2482/03

    Anspruch auf Anerkennung einer Fahrerbescheinigung für türkische "Alt"-Fahrer

    CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) liegen (vgl. auch § 4 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 - BGBl. I, S. 3976 - GrenzVO).
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