Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 3993   

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BGBl. I 1998 S. 3993 (https://dejure.org/1998,33019)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 87, ausgegeben am 30.12.1998, Seite 3993
  • Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße
  • vom 22.12.1998

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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 26.04.2001 - 3 ObOWi 30/01

    Untereinander unabhängige Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der

    Da die aufgrund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassene GefahrgutverordnungStraße (GGVS i.d.F. der Bek. vom 22.12.1998 [BGBl I S. 3993], zuletzt geändert durch GGBefÄndV vom 23.6.1999 [BGBl I S. 1435/1436] in § 1 Abs. 3 Nr. 1 die Geltung u.a. der genannten Anlage B anordnet, gilt für deren Auslegung auch die Begriffsbestimmung des zugrunde liegenden Gesetzes, nämlich § 2 Abs. 2 GGBefG UA.F. der Bek. vom 29.9.1998, BGBl I S. 3114 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2002 - 1 Ss 140/01

    Ordnungswidriges Verhalten eines Verladers von Gefahrguttransporten:

    Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3a der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom 22.12.1998 (BGBl. I S. 3993) hat der Fahrzeugführer die nach Randnummer 10381 der Anlage B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung durch die 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29. September 1998 (BGBl. II S.2618) aufgeführten Begleitpapiere mit sich zu führen.
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2002 - 1 Ss 168/01

    Ordnungswidriges Verhalten eines Fahrers eines Gefahrguttransportes:

    Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3a der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom 22.12.1998 (BGBl. I S. 3993) hat der Fahrzeugführer die nach Randnummer 10381 der Anlage B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung durch die 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29. September 1998 (BGBl. II S.2618) aufgeführten Begleitpapiere mit sich zu führen.
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