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   BGBl. I 1999 S. 1433   

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BGBl. I 1999 S. 1433 (https://dejure.org/1999,38392)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 28.06.1999, Seite 1433
  • Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
  • vom 18.06.1999

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Insofern finden im Streitfall die weitestgehend noch die auf der Ermächtigung des § 137 Abs. 3 AFG beruhenden Regelungen der §§ 6 ff AlhiV (vom 7. August 1974, BGBl I 1929; hier idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 18. Juni 1999, BGBl I 1433) weiterhin Anwendung, obwohl das AFG und damit die Ermächtigungsgrundlage für diese Bestimmungen durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG aufgehoben worden ist.
  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 56/04 R

    Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung

    Die AlhiV 2002 enthält insofern in Abgrenzung zu der vorherigen Fassung der AlhiV 1974 (vom 7. August 1974, BGBl I 1929, bzw vom 18. Juni 1999, BGBl I 1433) ein neues Regelungskonzept, in dem ua in § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 eine Freibetragsregelung von zunächst 520 EUR pro Lebensjahr und ab 1. Januar 2003 von lediglich noch 200 EUR pro Lebensjahr ohne Zweckbindung des Vermögens vorgenommen wird und die spezielle Privilegierung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (vgl § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV 1974 iVm § 6 Abs. 4 AlhiV 1974), abgeschafft bzw auf konkrete Tatbestände beschränkt wird.

    Der Senat hat es seinerzeit für ermächtigungskonform erachtet, dass der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 4 AlhiV (idF der Sechsten Änderungsverordnung der AlhiV vom 18. Juni 1999, BGBl I 1433) im Einzelnen beziffert hat, in welcher Höhe Beträge (noch) als zur angemessenen Alterssicherung bestimmt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV 1974) gelten können.

  • LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03

    Kundeninformation - Arbeitslosenhilfe - Lebensversicherung zu verwerten

    Die Freibetragsregelung in § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, die zum 1. Januar 2002 die AlhiV (vom 7. August 1974, BGBl I 1929 idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der AlhiV (6. ÄndV AlhiV) vom 18. Juni 1999, BGBl I 1433, im Folgenden: AlhiV 74) abgelöst und mit dem dort geregelten Altersvermögenskonzept radikal gebrochen habe, bedeute nicht, dass das die Freibeträge übersteigende Altersvorsorgevermögen außerhalb der "Riester-Regelung" stets anzurechnen sei.
  • LSG Bayern, 17.11.2005 - L 9 AL 239/03

    Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Bewilligung von Arbeitslosenhilfe

    In Ermangelung genauerer Angaben zog das Arbeitsamt zur Bestimmung der "angemessenen" Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufrechterhaltung der Alterssicherung des Klägers bestimmten Vermögens den erst nachmalig mit Verordnung vom 18.06.1999 (Bundesgesetzblatt I S.1433) dem § 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung hinzugefügten Abs. 4 heran.

    Im Hinblick darauf, dass es bei der sonstigen Altersversorgung des Klägers glaubhaft erscheint, dass ein Teil seines am 07.08.1993 vorhandenen Vermögens zur Alterssicherung bestimmt war, dass aber auch andererseits ein offenbar nicht ganz bestimmbarer, u.U. noch dem endgültigen familiären Übereinkommen anheimgestellter Teil des Vermögens des Klägers anderen Zwecken zugeführt werden musste, erscheint es von der Zweckbestimmung her glaubhaft und seiner Höhe nach angemessen, den beim Kläger als für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung zu berücksichtigenden Teilbetrag seines Vermögens seiner Größenordnung nach an dem erst mit Verordnung vom 18.06.1999 (BGBl.I S.1433) eingefügten § 6 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu orientieren.

  • LSG Berlin, 29.04.2004 - L 8 AL 90/02
    Insofern finden im Streitfall die weitestgehend noch auf der Ermächtigung des § 137 Abs. 3 AFG beruhenden Regelungen der §§ 6 ff AlhiVO (vom 7. August 1974, BGBl I 1929; hier i.d.F. der Sechsten Verordnung zur Änderung der AlhiVO vom 18. Juni 1999, BGBl I 1433) weiterhin Anwendung.

    Wird das Vermögen verbraucht, um eine Eigentumswohnung zu erwerben, die wiederum die Lebenshaltungskosten senken soll, kann es nicht mehr der Alterssicherung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiVO zur Verfügung stehen; denn nach dem durch die Sechste Verordnung zur Änderung der AlhiVO vom 18. Juni 1999 (BGBl I S 1433) eingefügten und ab dem 29. Juni 1999 geltenden § 6 Abs. 4 ist grundsätzlich für eine Alterssicherung im Sinne der genannten Vorschrift Vermögen bestimmt, wenn der Arbeitslose und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte dieses nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwenden wollen und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen haben.

  • LSG Bayern, 13.11.2003 - L 9 AL 349/02

    Antrag auf Arbeitslosenhilfe; Anforderungen an die Höhe der Arbeitslosenhilfe;

    Das angegebene Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt 77.333,15 DM wurde, da unter dem Alterssicherungsbetrag des § 6 Abs. 4 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der Fassung vom 18.06.1999 (Bundesgesetzblatt I S. 1433) liegend, nicht angerechnet.

    Nicht als Einnahmen zählen die Einkünfte, die in § 194 Abs. 3 SGB III sowie ergänzend in § 11 der Arbeitslosenhilfeverordnung, hier in der Fassung vom 18.06.1999 (Bundesgesetzblatt I S.1433), aufgeführt sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 102/03

    Arbeitslosenversicherung

    Insofern stützt sich der Senat auf die Entscheidung des BSG vom 27.05.2003 (B 7 AL 104/02 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 4 der AlhiV (idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 18.07.1999 -BGBl I 1999, 1433, in Kraft ab 29.06.1999), nach deren Inhalt für eine Alterssicherung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO Vermögen angemessen war, soweit es 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht überstieg.
  • LSG Bayern, 26.02.2004 - L 9 AL 295/02

    Rücknahme und Erstattung von Arbeitslosenhilfe; Rücknahme eines rechtswidrigen

    b) Die Beklagte durfte die Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau nach Maßgabe der Alhi-Verordnung vom 07.08.1974, BGBl.I S.1929, in der im Leistungszeitraum ab 06.06.1999 noch geltenden Fassung vor der Änderung durch die 6. Veränderungsverordnung vom 18.06.1999, BGBl.I S.1433, zugrunde legen.

    Da auch § 6 Abs. 4 Alhi-Verordnung, eingefügt durch die 6. Änderungsverordnung vom 18.06.1999, BGBl.I S.1433, mit Wirkung vom 29.06.1999, eine objektivierbare Zweckbestimmung verlangt (" ... dieses (Vermögen) nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwenden wollen und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen haben"), kann unentschieden bleiben, ob diese Vorschrift in der vorliegenden Streitsache ab dem 29.06.1999 zugrundezulegen ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2003 - L 13 AL 688/03

    Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung beim Anspruch auf

    Im Übrigen hat der Verordnungsgeber mit dem Freibetrag in Höhe von 520, 00 EUR je vollendetem Lebensjahr lediglich die Regelung der mit der 6. Verordnung zur Änderung der Alhi-VO vom 18. Juli 1999 (BGBl. I S. 1433) eingefügten und ab dem 29. Juni 1999 geltenden Bestimmung des § 6 Abs. 4 Alhi-VO übernommen, wonach für eine Alterssicherung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO Vermögen angemessen war, soweit es 1.000,00 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteigt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 26/03

    Arbeitslosenversicherung

    Insofern stützt sich der Senat auf die Entscheidung des BSG vom 27.05.2003 (B 7 AL 104/02 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 4 der AlhiV (idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 18.07.1999 -BGBl I 1999, 1433, in Kraft ab 29.06.1999), nach deren Inhalt für eine Alterssicherung im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV Vermögen angemessen war, soweit es 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht überstieg.
  • LSG Baden-Württemberg, 07.01.2002 - L 13 AL 3590/01

    Einstweiliger Rechtsschutz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung -

  • SG Aachen, 12.12.2003 - S 8 AL 111/03

    Arbeitslosenversicherung

  • SG Aachen, 18.09.2003 - S 15 AL 66/03

    Arbeitslosenversicherung

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2004 - 3 K 61/03

    Vorläufigkeitsanordnung zur Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung bei

  • LSG Bayern, 29.05.2008 - L 9 AL 379/05

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - wirksame Zusicherung - Unterlassung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 112/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Hamburg, 05.02.2009 - L 5 AL 69/05

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Bewilligungsentscheidungen über

  • LSG Bayern, 24.01.2008 - L 10 AL 297/06

    Rückforderung von Arbeitslosenhilfe und damit in Zusammenhang stehende Erstattung

  • LSG Bayern, 24.07.2003 - L 10 AL 354/01

    Berücksichtigung von Aktienvermögen bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe;

  • LSG Bayern, 29.10.2004 - L 8 AL 196/04

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi); Ruhen des Anspruchs für

  • LSG Brandenburg, 12.10.2000 - L 8 AL 225/00
  • LSG Bayern, 04.03.2004 - L 10 AL 234/02

    Berücksichtigung von Vermögen bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe;

  • LSG Berlin, 07.05.2004 - L 10 AL 24/02

    Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit;

  • LSG Bayern, 11.10.2002 - L 8 AL 304/01

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe; Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes; Rente

  • LSG Bayern, 29.04.2004 - L 10 AL 144/01

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeit des Arbeitslosen;

  • LSG Saarland, 12.03.2004 - L 8 AL 13/03

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - angemessene

  • LSG Berlin, 15.05.2003 - L 8 AL 52/01
  • LSG Berlin, 29.04.2005 - L 4 AL 34/02

    Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe ; Rücknahme eines rechtswidrigen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2004 - L 1 AL 175/02

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - vermietete

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