Gesetzgebung
BGBl. I 1999 S. 1642 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 26.07.1999, Seite 1642
- Überweisungsgesetz (ÜG)
- vom 21.07.1999
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 16.06.1999 BT ANHÖRUNGEN ZUM ÜBERWEISUNGSGESETZ UND BAUVERTRAGSGESETZ GEPLANT
- 23.06.1999 BT ÜBERWEISUNGSGESETZ SCHWÄCHT STELLUNG DES BANKKUNDEN
- 29.06.1999 BT KONTROVERSE UM DAS KUNDENBESCHWERDEVERFAHREN
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 15.06.2004 - XI ZR 220/03
Pflicht einer Bank zur Ausführung einer Überweisung zu Gunsten der Eltern des …
Nach § 676 a Abs. 1 BGB erfolgen Banküberweisungen aufgrund von Überweisungsverträgen, zu deren Abschluß Kreditinstitute nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht verpflichtet sind (Begr.RegE ÜG, BT-Drucks. 14/745, S. 19;… vgl. zu der hier unerheblichen Streitfrage eines Kontrahierungszwangs: Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 28 ff. m.w.Nachw.), und die sie bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen können (§ 676 a Abs. 3 Satz 1 BGB). - BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht …
Bei Erlass des Überweisungsgesetzes, das mit Wirkung vom 14.8.1999 erstmals detaillierte gesetzliche Regelungen für Überweisungen schuf (BGBl I 1999, 1642 - Einfügung von § 676a bis § 676g BGB) , wurde in Art. 228 Abs. 3 EGBGB bestimmt, dass inländische Überweisungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Rentenzahlverfahrens von der Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 676a ff BGB (aF) generell ausgenommen sind. - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2003 - 15 A 4115/01
Schadensersatz im Kanalbenutzungsverhältnis
Der Prozesszinsenanspruch ergibt sich gemäß Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB aus § 291 BGB in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642). - OVG Niedersachsen, 12.03.2002 - 11 LA 3190/01
Leistungsklage; Prozesszinsen; Verzugszinsen
Die Klägerin hat auch mit Rechtshängigkeit ihrer Klage - also ab 1. November 1999 -einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 4 % gemäß §§ 291, 288 BGB i.d.F. des Gesetzes vom 21.7.1999 (BGBl I S. 1642); denn das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung es als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts angesehen, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, es sei denn, das einschlägige Fachrecht trifft - was vorliegend aber nicht der Fall ist - eine gegenteilige Regelung (…BVerwG, Urt. v. 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61).