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   BGBl. I 1999 S. 1731   

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BGBl. I 1999 S. 1731 (https://dejure.org/1999,38412)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 06.08.1999, Seite 1731
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)
  • vom 02.08.1999

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine ergotherapeutische Tätigkeit

    Zur Bestimmung des Berufsbildes des Ergotherapeuten ist vorrangig auf die Fixierung im Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten - ErgThG - vom 25.05.1976 (BGBl. I 1976 S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten - ErgThAPrV - vom 02.08.1999 (BGBl. I 1999 S. 1731), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016 (BGBl. I S. 886), abzustellen.
  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 91/14

    Eingruppierung einer als Arbeitstherapeutin tätigen Arbeitserzieherin

    Ohne dass auf weitere gravierende Unterschiede in den Berufsbildern und in den unterschiedlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (einerseits Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 BGBl. I S. 1731, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 18. April 2016 (ErgThAPrV) BGBl. I S. 886, andererseits Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Arbeitserziehung vom 29. September 2014 (APrOArbErz BW) GBl. BW S. 455) eingegangen wird (vgl. dazu det. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Teil II Abschn. 10 [Gesundheitsberufe] Rn. 131 und Teil II Abschn. 20 [Sozial- und Erziehungsdienst] Rn. 401; https://berufenet.arbeitsagentur.de/Arbeitserzieher/in bzw. .../Ergotherapeut/in) , belegt dies bereits ein Vergleich der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer.
  • VG Hannover, 11.03.2008 - 7 A 330/07

    Abschlussprüfung; Berufsfachschule; Ergotherapeut

    Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20. Juli 2006 Widerspruch, den sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 wie folgt begründete: Die Abschlussprüfung hätte nach der bundesrechtlich geregelten Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2.8.1999 (BGBl. I S. 1731) in der zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung anwendbaren Fassung vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931) - ErgThAPrV - durchgeführt werden müssen.

    Von dieser Ermächtigung hat das zuständige Bundesministerium mit dem Erlass der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2.8.1999 (BGBl. I S. 1731) Gebrauch gemacht, der der Bundesrat zuvor in seiner 738. Sitzung am 21.5.1999 zugestimmt hatte (BR-Drs. 231/99 - Beschluss).

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 8 LC 156/09

    Anspruch auf Neubewertung einer Abschlussprüfung zur Ergotherapeutin;

    Die bundesrechtlich geschützte Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" darf nach §§ 1, 2 ErgThG nur führen, wer eine staatliche Prüfung nach Maßgabe der gemäß § 5 ErgThG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeuten - ErgThAPrV -vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I. S. 2686), bestanden hat.
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