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   BGBl. I 1999 S. 2664   

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BGBl. I 1999 S. 2664 (https://dejure.org/1999,34815)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 30.12.1999, Seite 2664
  • Bekanntmachung der Neufassung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
  • vom 17.12.1999

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 542/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Einsatzpflicht von sozialen Ausgleichsleistungen

    Der Betroffene wendet sich dagegen, sein aus Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz ' StrRehaG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999, BGBl. I S. 2664, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011, BGBl. I S. 1202, 1212) angespartes Vermögen für die Vergütung seines Betreuers einsetzen zu müssen.
  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 541/13

    Einsatz des Vermögens und Einkommens eines Betroffenen zur Zahlung einer

    Der Betroffene wendet sich dagegen, sein aus Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999, BGBl. I S. 2664, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011, BGBl. I S. 1202, 1212) angespartes Vermögen für die Vergütung seines Betreuers einsetzen zu müssen.
  • BVerfG, 14.12.2008 - 2 BvR 2338/07

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen der Schaffung eines

    Sie beanspruchen Vermögensrestitution und haben dieses Ziel unter anderem schon erfolglos im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet vom 29. Oktober 1992, neu gefasst am 17. Dezember 1999, BGBl I S. 2664) verfolgt.
  • BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 2462/07

    Keine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Schaffung eines

    In gleicher Weise verstößt es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn den Opfern der "Waldheimer Prozesse" gemäß § 1 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet, neu gefasst am 17. Dezember 1999, BGBl. I S. 2664) die strafrechtliche Rehabilitierung ermöglicht wird, grundsätzlich aber nicht den Opfern der Boden- und Industriereform.
  • OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 325/09

    Zur Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach dem

    Der von dem Kläger mit seiner Aufsichtsklage angefochtene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 3.6.2008 ist rechtmäßig, weil die Beigeladene von dem Beklagten für den von ihr in der ehemaligen DDR erlittenen politischen Gewahrsam eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - StrRehaG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904), beanspruchen kann.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2015 - L 7 VE 19/11

    Soziales Entschädigungsrecht (VE) - Zur Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG

    Im vorliegenden Fall ist das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), anzuwenden.
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2009 - 4 LA 240/08

    Erfordernis einer monatsgenauen Ermittlung der Haftdauer bei Anwendung des § 17a

    Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger erlittene, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erfülle nicht die von § 17 a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) - in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), geforderte Voraussetzung einer Dauer "von insgesamt mindestens sechs Monaten".
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.12.2013 - L 7 VU 3/06

    Soziales Entschädigungsrecht - strafrechtliche Rehabilitierung -

    Im vorliegenden Fall ist das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), anzuwenden.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.11.2012 - L 7 VU 13/06

    Soziales Entschädigungsrecht - strafrechtliche Rehabilitierung - zu Unrecht

    Im vorliegenden Fall ist das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahme im Beitrittsgebiet (StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) anzuwenden, das als Artikel 1 des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes an 4. November 1992 in Kraft getreten und in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist.
  • LSG Bayern, 14.11.2006 - L 15 VU 1/00

    Beschädigtenversorgung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

    Diese Rehabilitierung begründet gemäß §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 StrRehaG vom 29.10.1992 (BGBl.I S.1814 - mit Wirkung vom 05.07.1997 neu bekannt gemacht durch Gesetz zur Verbesserung der rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften vom 01.07.1997, BGBl.I S.1613 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 30.12.1999 - BGBl.I S.2665 - i.V.m. Art. 5 des Gesetzes vom 17.12.1999 - BGBl.I S.2662) grundsätzlich einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die ihr durch die Freiheitsentziehung entstanden sind.
  • LSG Thüringen, 23.02.2012 - L 5 VU 814/07

    Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen einer posttraumatischen

  • KG, 17.02.2010 - 2 Ws 181/09

    Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren: Berechnungsmaßstab für Dauer des

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - L 7 VU 20/04

    Anspruch auf Beschädigtenversorgung wegen der Folgen einer in der DDR erlittenen

  • VG Hannover, 14.10.2009 - 5 A 3272/08

    Kapitalentschädigung; Repatriierung; Russlanddeutsche

  • OLG Brandenburg, 09.01.2020 - 2 Ws (Reha) 17/19

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Verfahren nach dem StrRehaG

  • VGH Bayern, 08.09.2011 - 12 CE 11.1888

    Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.10.2010 - L 7 VU 22/07

    Sozialrechtlicher Ausgleich bei strafrechtlicher Rehabilitation: Ermittlung des

  • LG Potsdam, 05.12.2008 - BRH 13362/07

    Strafrechtliche Rehabilitierung in den neuen Bundesländern:

  • OLG Brandenburg, 09.01.2020 - 2 Ws Reha 17/19
  • VG Berlin, 07.11.2008 - 9 A 200.08

    Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung der besonderen Zuwendung für Haftopfer der

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