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   BGBl. I 1999 S. 997   

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BGBl. I 1999 S. 997 (https://dejure.org/1999,29653)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 26.05.1999, Seite 997
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
  • vom 19.05.1999

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht;

    Der Beruf des Fassadenmonteurs/der Fassadenmonteurin weist gewisse Überschneidungen zum Dachdeckerhandwerk auf, wie etwa das Errichten von Blitzschutzanlagen gemäß § 5 Nr. 21 der einschlägigen Verordnung über die Berufsausbildung vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 997).
  • LAG Hessen, 10.03.2008 - 16 Sa 1610/07

    Tarifauslegung - Sozialkasse - Glaserhandwerk - Baugewerbe

    Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1998 (BGBl I 1999 S.997 ff) sind Gegenstand der Berufsausbildung mindestens Fertigkeiten und Kenntnisse u.a. im Befestigen von Fassadenbauelementen (§ 5 Nr. 19), der Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu § 6) nennt unter Ziff. 10 lit i) ausdrücklich auch das Befestigen von Fassadenelementen aus Glas.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2008 - L 21 R 1293/06

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für einen

    Denn der Beruf des Fassadenmonteurs ist erst im Jahr 1999 durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur bzw. zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1999 - FMontAusbV - (BGBl. I 1999, 997) als Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten anerkannt worden.
  • LSG Berlin, 30.06.2003 - L 16 RJ 15/01

    Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - bisheriger Beruf - Fassadenmonteur -

    Denn der Beruf des Fassadenmonteurs ist erst durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur bzw. zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 997) als Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten anerkannt worden.
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