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   BGBl. I 2000 S. 1470   

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BGBl. I 2000 S. 1470 (https://dejure.org/2000,40556)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 31.10.2000, Seite 1470
  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
  • vom 12.10.2000

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Stuttgart, 04.09.2002 - 3 K 3032/01

    Keine Gebühr für bestimmte bewaffnete Sicherheitsmaßnahmen und Streifendienste

    Der Kostentatbestand des Tarifs Nr. VII 23 der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV (Gebührenverzeichnis) in der am 1.11.2000 in Kraft getretenen Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 12.10.2000 (BGBl. I, S. 1470), mit dem die Luftsicherheitsgebühr II für die Kosten des bewaffneten Polizeischutzes eingeführt wird, ist nichtig.

    Seit November 2000 enthalten die Luftsicherheitsgebühren auf der Grundlage von §§ 1, 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG und dem Tarif Nr. VII 23 der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV (Gebührenverzeichnis) in der am 1.11.2000 in Kraft getretenen Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 12.10.2000 (BGBl. I, S. 1470) zusätzlich zur bisherigen Gebühr für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführtem Gegenständen auch Anteile für folgende Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren Schutz der Fluggäste und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 29 c Abs. 1 und 2 LuftVG:.

    Er ist wegen Nichtigkeit des Tarifs Nr. VII 23 der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV (Gebührenverzeichnis) in der am 1.11.2000 in Kraft getretenen Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 12.10.2000 (BGBl. I, S. 1470) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte von der Klägerin den im Folgenden als Luftsicherheitsgebühr II bezeichneten Gebührenanteil verlangt (dazu II.).

    Auf die Gültigkeit der Fünften Änderungsverordnung vom 12.10.2000 (BGBl. I, S. 1470), die hinsichtlich der Luftsicherheitsgebühr I keine neue Regelung enthält, kommt es insoweit nicht an.

    Der dem Bescheid zugrunde liegende Kostentatbestand in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 12.10.2000 (BGBl. I, S. 1470) ist nichtig.

    Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Verkehr mit §§ 1, 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) und dem Tarif Nr. VII 23 der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV (Gebührenverzeichnis) in der am 1.11.2000 in Kraft getretenen Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 12.10.2000 (BGBl. I, S. 1470) zum 1.11.2000 den bisherigen Gebührentatbestand um die Kosten der Maßnahmen nach § 29 c Abs. 1 und 2 folgendermaßen erweitert:.

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

    Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.

    Diese erstmals für den Monat November 2000 erhobene Luftsicherheitsgebühr II geht auf die Erweiterung des maßgeblichen Gebührentatbestandes durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) zurück.

    Die in Abschnitt VII Nr. 23 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) zusätzlich eingefügten Gebührentatbestände wären von dieser Verordnungsermächtigung danach nur dann gedeckt, wenn die bewaffneten Sicherungsmaßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Luftfahrtbehörden zu rechnen sind.

  • BGH, 26.07.2018 - III ZR 391/17

    Kein Anspruch der Luftfahrtunternehmen auf Erstattung von Kosten für die

    Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzgeber angesichts der damals bestehenden Regelungen zur Luftsicherheitsgebühr (s. Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung idF der Fünften Änderungsverordnung vom 12. Oktober 2000 [BGBl. I S. 1470] i.V.m. § 29c Abs. 1 und 2 LuftVG in der bis zum 14. Januar 2005 geltenden Fassung; s. nunmehr § 3 Nr. 2 der Luftsicherheitsgebührenverordnung i.V.m. Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses [eingeführt durch Art. 2 der Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen vom 2. April 2008, BGBl. I S. 647]) bewusst war, dass den Luftfahrtunternehmen Kosten durch passagierbezogene Zahlungen entstehen.
  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 24.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

    Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.

    Diese erstmals für den Monat November 2000 erhobene Luftsicherheitsgebühr II geht auf die Erweiterung des maßgeblichen Gebührentatbestandes durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) zurück.

    Die in Abschnitt VII Nr. 23 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) zusätzlich eingefügten Gebührentatbestände wären von dieser Verordnungsermächtigung danach nur dann gedeckt, wenn die bewaffneten Sicherungsmaßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Luftfahrtbehörden zu rechnen sind.

  • VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493

    Luftverkehrsrecht: Luftsicherheitsgebühr für Fluggast- und Gepäckkontrollen //

    Der Gebührentatbestand in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1470) ­ ohne die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. März 2004 (NVwZ 2004, 991) für nichtig erklärten Erweiterungen ­ hat weiterhin Gültigkeit (Ergänzung zu BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. LS 3).

    Der Gebührentatbestand in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1470) ­ ohne die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18.

    Nur die hier nicht entscheidungserhebliche Erweiterung des Gebührentatbestands in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses durch die 5. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1470) hat das Bundesverwaltungsgericht wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG in Verbindung mit § 29c Abs. 1 LuftVG a.F. als nichtig angesehen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 991 LS 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2003 - 8 S 2702/02

    Luftsicherheitsgebühr - bewaffnete Kontrollstellen nicht allgemein abzugelten

    Bis zum Inkrafttreten der 5. ÄndVO zur LuftKostV vom 12.10.2000 (BGBl. I S. 1470) am 1.11.2000 wurde durch diese Gebühr nur die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise erfasst.
  • OVG Sachsen, 11.06.2008 - 1 B 395/06

    Prozessaufrechnung; Bestimmtheitsgrundsatz; Steuergläubiger; Ertragshoheit;

    b) Die Beklagte hat den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf § 32 Abs. 1 Nr. 13 Luftverkehrsgesetz - LuftVG a. F. - i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 12.10.2000 (BGBl. I 1470) - LuftkostV a. F. - gestützt.
  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 07.2086

    Luftsicherheitsgebühr im Wesentlichen rechtmäßig

    Nur die hier nicht entscheidungserhebliche Erweiterung des Gebührentatbestands in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses durch die 5. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1470) hat das Bundesverwaltungsgericht wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG in Verbindung mit § 29c Abs. 1 LuftVG a.F. als nichtig angesehen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 991 LS 3).
  • OVG Sachsen, 10.04.2008 - 1 B 388/06

    Luftsicherheitsgebühr; Vorauskalkulation; Nachberechnung;

    b) Die Beklagte hat den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf § 32 Abs. 1 Nr. 13 Luftverkehrsgesetz LuftVG a. F. i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 12.10.2000 (BGBl. I 1470) - LuftkostV a. F. - gestützt.
  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 07.2087

    Luftsicherheitsgebühr im Wesentlichen rechtmäßig

    Nur die hier nicht entscheidungserhebliche Erweiterung des Gebührentatbestands in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses durch die 5. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1470) hat das Bundesverwaltungsgericht wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG in Verbindung mit § 29c Abs. 1 LuftVG a.F. als nichtig angesehen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 991 LS 3).
  • VG München, 27.06.2002 - M 24 K 01.170

    Rechtmäßigkeit einer erhobenen sog. Luftsicherheitsgebühr auf Grundlage der

  • VG Schleswig, 19.07.2004 - 3 B 80/04
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