Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1978   

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BGBl. I 2000 S. 1978 (https://dejure.org/2000,40598)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 29.12.2000, Seite 1978
  • Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern
  • vom 21.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 06.07.2000   BT   GEWERBESTEUER NICHT ANRECHNEN (GESETZENTWURF)
  • 09.10.2000   BT   ANHÖRUNG ZUR BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER KIRCHENSTEUER
  • 12.10.2000   BT   KIRCHEN STIMMEN STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE ZU
  • 08.11.2000   BT   STEUERSENKUNGSERGÄNZUNGSGESETZ ANGENOMMEN
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 14.11.2018 - II R 64/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 14/3762, S. 4).
  • BFH, 14.11.2018 - II R 63/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 14/3762, S. 4).
  • BFH, 26.04.2017 - I R 76/15

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden

    Der Körperschaftsteuerbescheid ist insoweit jedoch Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (vgl. § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1978, BStBl I 2001, 38).
  • BFH, 01.07.2009 - I R 76/08

    Hinzurechnung von steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der

    Denn diese ist mit dem Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1978) in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden.

    § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1978) in das Gesetz aufgenommen worden.

  • FG Münster, 07.06.2010 - 4 K 3856/08

    Hinzurechnung einkommensteuerlich freigestellter Einkünfte aus Kapitalvermögen

    § 51 a Abs. 2 Satz 2 EStG ist durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.12.2000 (BGBl I 2000, 1978) in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden.

    Zweck der Regelung ist es, die mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Jahr 2001 verbundenen Auswirkungen auf die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für Zwecke der Kirchensteuer zu neutralisieren (BT-Drs. 14/4546, S. 3).

    Gegen eine Berücksichtigung der einkommensteuerlich relevanten Verlustvorträge auf Ebene der Ermittlung der Kirchensteuer spricht zudem das erklärte Ziel des Gesetzgebers, durch die Hinzurechnung der steuerbefreiten Kapitalerträge auf das zu versteuernde Einkommen den Verwaltungsaufwand einer vollständigen "Schattenveranlagung" zur Neutralisierung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens zu vermeiden (BT-Drs. 14/4546, S. 3).

    Dies widerspricht der Ratio der Vorschrift des § 51 a Abs. 2 Satz 2 EStG, zum Zwecke der Sicherung der Finanzkraft der Kirchen die Wirkung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens auf Ebene der Kirchensteuerfestsetzung zu neutralisieren (vgl. BT-Drs. 14/4546, S. 3; BFH in BFHE 225, 566, BFH/NV 2009, 1708).

  • FG Düsseldorf, 29.06.2012 - 1 K 3669/09

    Hinzurechnung von einkommensteuerlich freigestellten Halbeinkünften bei der

    § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG bezweckt, die mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens verbundenen Auswirkungen auf die Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer zu neutralisieren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 08.11.2000, BTDrucks. 14/4546).

    Wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, wollte der Gesetzgeber die Neutralisierung des Halbeinkünfteverfahrens gesetzestechnisch in einer Weise bewirken, die den Verwaltungsaufwand einer vollständigen Schattenveranlagung vermeidet (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 08.11.2000, BTDrucks. 14/4546).

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 3 K 148/05

    Finanzrechtsweg bei Anfechtung der Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer als

    Erklärtes Ziel der durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern herbeigeführten Änderung des § 51 a EStG war es, u.a. das Halbeinkünfteverfahren für Zuschlagsteuern, insbesondere für die landesrechtlich geregelten, hinsichtlich ihrer Bemessung aber an diese Vorschrift anknüpfenden Kirchensteuern rückgängig zu machen (vgl. BT-Drucksache 14/4546, S. 3).
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