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   BGBl. I 2000 S. 310   

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BGBl. I 2000 S. 310 (https://dejure.org/2000,39497)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 31.03.2000, Seite 310
  • Einunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (31. ÄndVStVR)
  • vom 23.03.2000

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2000 - 8 A 2429/99

    Anspruch auf Anerkennung als Überwachungsorganisation für Hauptuntersuchungen und

    Ob sich die Klagebefugnis im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aus Anlage VIII b zu § 29 StVZO (eingefügt durch Verordnung vom 20. Mai 1998 - BGBl. I S. 1051 -, geändert durch Verordnungen vom 3. Februar 1999 - BGBl. I S. 82 - und vom 23. März 2000 - BGBl. I S. 310 -, in Kraft getreten am 1. März 1999, vgl. § 72 Abs. 2 StVZO) ergibt, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsorganisation regelt, kann offen bleiben.

    Diese Regelung wurde modifiziert durch Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1051), geändert durch Verordnungen vom 3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82) und 23. März 2000 (BGBl. I S. 310).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 3 C 1.11

    Einsatzfahrzeug des Rettungsdienstes; Blaulicht; Blaulichtfahrzeug;

    Das wurde - außer bei der bereits erwähnten Ergänzung des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4 um die Worte "des Rettungsdienstes" - bei der späteren Streichung der Nummer 5 mit der 31. Verordnung zur Änderung des Straßenverkehrsrechts vom 23. März 2000 (BGBl I S. 310) ein weiteres Mal deutlich.
  • OVG Saarland, 16.04.2003 - 1 W 10/03
    c) Indem der Verordnungsgeber § 52 III Nr. 5 StVZO (a.F.) durch die 31. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.3.2000 (BGBl. I S. 310) ersatzlos aufgehoben hat, erstreckte er das der Regelung des § 52 III 1 StVZO - im Umkehrschluß - zu entnehmende Verbot auch auf die in der aufgehobenen Bestimmung genannten "Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes ".

    Bei der Blaulichtberechtigung handelte es sich nämlich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der vorliegend mit Aufhebung der entsprechenden Ermächtigung durch Art. 1 Nr. 31 a) bb) der 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.3.2000 (BGBl. I S. 310, 315) rechtswidrig geworden ist.

    Indem der Verordnungsgeber § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO a.F. durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.3.2000 (BGBl. I S. 310) mit Wirkung vom 1.4.2000 ersatzlos aufgehoben hat, erstreckte er das der Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO - im Umkehrschluß - zu entnehmende Verbot auch auf die in der aufgehobenen Regelung genannten "Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes".

  • BVerwG, 11.04.2001 - 3 B 198.00

    Anspruch auf Zulassung als Überwachungsorganisation - Vorliegen von

    Vor diesem Hintergrund - und nur in diesem Rahmen - hat es angenommen, dass sich aus der vorgenannten Anlage VIII b in ihrer zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung Geltung beanspruchenden Fassung (eingefügt durch Verordnung vom 20. Mai 1998, BGBl I S. 1051, geändert durch Verordnung vom 3. Februar 1999, BGBl I S. 82, und zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2000, BGBl I S. 310) zugunsten der Klägerin kein Anerkennungsanspruch ableiten lasse, weil sie eine der dort vorausgesetzten Eigenschaften nicht erfülle.
  • VG Köln, 09.12.2002 - 11 K 3155/98

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Straßenverkehr zum Führen einer

    - die dadurch bekräftigt worden ist, dass durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 (BGBl I S. 310) die frühere Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO zur Regelung der Blaulicht - Berechtigung von Bluttransport-Fahrzeugen gestrichen worden ist - ein "spezielles Regel-Ausnahme-Verhältnis" angelegt ist, dem bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung Rechnung zu tragen ist.
  • VG Gelsenkirchen, 12.02.2008 - 14 K 231/06

    Blaulichtberechtigung, Bluttransport, Schnellschnitte, Notfalltransport

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 21. Februar 2002 (- 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426) klargestellt, dass ungeachtet der Streichung der Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO, die allgemein Blaulicht-Berechtigungen für Bluttransport-Fahrzeuge regelte, durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 (BGBl I S. 310) seither (nur) noch die Möglichkeit besteht, eine solche Berechtigung mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zu erlangen.
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