Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1661   

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BGBl. I 2001 S. 1661 (https://dejure.org/2001,38612)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 24.07.2001, Seite 1661
  • Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
  • vom 23.07.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 23.03.2001   BT   Bundesregierung strebt Aufhebung der Zugabeverordnung an
  • 19.06.2001   BT   Öffentliche Anhörung zur Abschaffung des Rabattgesetzes
  • 25.06.2001   BT   Handel fürchtet schärferen Wettbewerb nach Wegfall des Rabattgesetzes
  • 27.06.2001   BT   Ersatzlose Streichung des Rabattgesetzes empfohlen
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 6 K 2005/11

    Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller

    Auf der Grundlage dieser Definition sind Zugaben im Sinne der früheren Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft (Erster Teil: Zugabewesen --ZugabeVO--, vom 9. März 1932, RGBl I 1932, 121, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1994, BGBl I 1994, 1688, aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2001, BGBl I 2001, 1661) keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom 28. November 1986 III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2004 - 20 U 91/04

    Rabattverbot für Arzneimittel nach Neufassung des § 7 HWG

    a) Allerdings erfasst § 7 Abs. 1 HWG i.F. des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I. 1661) auch Rabatte.

    Dies beanstandete der Bundesrat und nahm insbesondere auf bisher zulässige Natural- und Geldrabatte Bezug (BT-Dr. 14/5594, Anlage 2 zu Art. 2).

    Dem verschloss sich die Bundesregierung nicht (vgl. BT-Dr. 14/5594, Anlage 3).

    Daraufhin übernahm der Rechtsausschuss des Bundestages in seine Beschlussempfehlung weitere Ausnahmetatbestände, wobei er jedoch in seiner Fassung, die schließlich zum Gesetz geworden ist, nur bestimmte Geld- und Naturalrabatte für zulässig erachtete (vgl. BT-Dr. 14/6469 zu Art. 2), andere aber ablehnte.

  • OLG Naumburg, 26.08.2005 - 10 U 16/05

    Internetapotheke, die für jedes Rezept einen Wertgutschein auslobt, verstößt

    a) Das Werbeverbot aus § 7 Abs. 1 HWG in der Fassung des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I, 1661) erfasst zwar dem Gegenstand nach alle Arten von Zuwendungen, insofern auch die Ankündigung von Rabatten für den Fall des Abschlusses eines Folgegeschäftes.

    Nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 HWG durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I, 1661) unterfallen der Vorschrift des § 7 Abs. 1 HWG dementsprechend auch die Preisnachlässe.

  • BGH, 11.12.2003 - I ZR 83/01

    Play Station

    Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaß des Berufungsurteils durch Aufhebung der Zugabeverordnung veränderte Rechtslage zugrunde zu legen (Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1661).
  • OLG Hamburg, 07.04.2005 - 3 U 176/04

    Ankündigung eines Barrabatts gestaffelt nach dem Lebensalter des Patienten beim

    Das aufgezeigte Verständnis wurde in der Gesetzbegründung zudem ausdrücklich bestätigt, demnach sollten "entsprechende Rabattangebote gegenüber Patienten" verboten bleiben (BT-Drucksache 14/6469, Seite 9 - Anlage K 6).

    Aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG ergibt sich zudem, dass mit dieser Erlaubnisausnahme handelsübliches Zubehör und handelsübliche Nebenleistungen im Sinne des - damals geltenden - § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO erlaubt werden sollten (BT-Drucksache 14/6469, Seite 9 - Anlage K 6).

  • FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07

    Anwendbarkeit des § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf unentgeltliche

    Sie war gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1661) bereits zum 25. Juli 2001 außer Kraft getreten.
  • OLG München, 08.10.2009 - 6 U 1575/08

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Hinreichende Bestimmtheit des

    19 Die Bestimmung des § 7 HWG wurde nach dem Wegfall des RabattG und der ZugabeVO im Jahre 2001 beibehalten (Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23.7.2001, BGBl. I S. 1661).

    Die in § 1 Abs. 2 ZugabeVO geregelten Ausnahmen vom Zugabeverbot wurden in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG aufgenommen (BT-Drucks. 14/6469, S. 9; Gröning, HWG, § 7 Rdn. 4, 48).

  • OLG Hamburg, 04.07.2002 - 3 U 79/01

    Zur Frage der wettbewerbswidrigen Form der Wertreklame gemäß § 1 UWG bei der

    Zwar führt die Änderung der Gesetzeslage nicht zu deren unbegrenzter Zulässigkeit, denn die Gesetzesbegründung zur Abschaffung dieser Gesetze verweist ausdrücklich darauf, daß die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anwendbar bleiben (Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 15. März 2001, Bundestagsdrucksache 14/5594, Seite 8; so auch OLG Hamburg MD 2002, 361, 363 -Einkaufsgutschein- unter Hinweis auf die Fundstellen bei Nordemann, NJW 2001, 2505, 2509; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2002, 30 -Traumreise gratis).
  • VG Münster, 06.06.2007 - 6 K 33/06

    Nicht apothekenübliche Waren können zulässige Treueprämien in Apotheken sein

    Diese Beurteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die werbemäßige Gewährung von Rabatten und Zuwendungen nach der Anhebung der Zugabeverordnung durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1661) und des Rabattgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I. S. 1663) an Bedeutung gewonnen hat, was zugleich zur Konsequenz hat, dass Sachverhalte, die in der Vergangenheit unter die Zugabeverordnung fielen, nicht unverändert als Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG verfolgt werden können.
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