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   BGBl. I 2001 S. 232   

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BGBl. I 2001 S. 232 (https://dejure.org/2001,41562)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 21.02.2001, Seite 232
  • Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes
  • vom 14.02.2001

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 15.03

    Zustimmung des Personalrates zur Versetzung von Personalratsmitgliedern;

    Insofern ordnet jedoch § 70 Abs. 1 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001, BGBl I S. 232, die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes an.
  • BVerwG, 01.11.2001 - 6 P 10.01

    Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des

    Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO entscheiden die Wehrdienstgerichte, wenn die Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte zum Gegenstand hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes - SG -, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001, BGBl I S. 232, mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind.
  • BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07

    Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Wahlrecht der Soldaten zu

    Für die dort beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer gilt jedoch das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 70 Abs. 1 des Soldatengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001, BGBl I S. 232; jetzt § 91 Abs. 1 des Soldatengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005, BGBl I S. 1482).
  • BVerwG, 21.01.2008 - 6 P 16.07

    Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten; Soldaten in der

    Deswegen bestimmt § 91 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005, BGBl I S. 1482, dass für die Beamten und Arbeitnehmer bei den militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt (ebenso bereits § 70 Abs. 1 SG i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001, BGBl I S. 232).
  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 61.04

    Beurteilung, planmäßige; besondere Altersgrenze; Versorgungsreformgesetz (1998);

    Für den Antragsteller, der sich im Dienstgrad eines Oberstleutnants befindet, gilt nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 SG in der zurzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl I S. 232, 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), die besondere Altersgrenze der Vollendung des 58. Lebensjahres.
  • BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 3.07

    Abgrenzung zwischen dem Erfordernis einer Durchführung einer

    Für die dort beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer gilt jedoch das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 70 Abs. 1 des Soldatengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001, BGBl I S. 232; jetzt § 91 Abs. 1 des Soldatengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005, BGBl I S. 1482).
  • BVerwG, 22.09.2008 - 2 B 74.07

    Maßgebliche Altersgrenzen für die Reaktivierung nicht mehr dienstunfähiger

    § 51 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 14. Februar 2001 (BGBl I S. 232, gültig vom 24. Dezember 2000 bis zum 29. April 2005 SG a.F.) sah vor, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufsoldat, der wieder dienstfähig geworden ist, erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden kann, jedoch nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach Überschreiten der allgemeinen Altersgrenze.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2007 - 1 A 3005/05

    Schadensersatz aufgrund des Verlustes eines versorgungsrechtlichen Vorteils;

    Das vom Kläger im Antrag vom 7. Februar 2001 artikulierte Ziel bestand ausschließlich darin, nach Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze für Hauptleute, die in § 45 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten in der seit dem 24. Dezember 2000 geltenden Fassung (Soldatengesetz - SG a.F.), vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 14. Februar 2001, BGBl. I S. 232, ber.
  • VGH Bayern, 06.03.2008 - 15 BV 07.1058

    Erstattung von Ausbildungsgeld durch einen früheren Soldaten auf Zeit

    Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl I S. 232) - SG -.
  • VG Lüneburg, 15.12.2004 - 1 A 19/03

    Aneignung von Übungsmunition; Ansehen der Bundeswehr; Bundeswehr;

    Rechtsgrundlage der verfügten Entlassung des Klägers ist § 55 Abs. 5 Soldatengesetz - SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2002 - L 1 RA 95/01
  • VG Münster, 28.10.2004 - 10 K 1372/02

    Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr aus Gründen der Versäumung des

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