Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 390   

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BGBl. I 2001 S. 390 (https://dejure.org/2001,46961)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 26.03.2001, Seite 390
  • Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG)
  • vom 19.03.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 06.12.2000   BT   AUSBILDUNGSFÖRDERUNG SOLL VERBESSERT WERDEN
  • 24.01.2001   BT   Beratungen zur Reform der Ausbildungsförderung fortgesetzt
  • 07.02.2001   BT   Ausbildungsförderungsreformgesetz mehrheitlich angenommen
 
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Wird zitiert von ... (105)

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    Gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juli 1974 über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BGBl I S. 1449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390), wird Ausbildungsförderung unter anderem einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 BAföG bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung geleistet, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.
  • VG Hannover, 12.05.2011 - 3 A 44/09

    Die Leistung von Kindergeld an den Auszubildenden steht deshalb einer Gefährdung

    Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der gesetzlichen Systematik des BAföG in der Fassung, die das Gesetz zum 01.04.2001 durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - vom 19.03.2001 (BGBl. I, S. 390) erhalten hat.

    Der Gesetzgeber hat einerseits in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass Kindergelderhöhungen zukünftig in voller Höhe dem Ausbildenden zugute kommen und gerade nicht durch verringerte Ausbildungsförderung kompensiert werden sollten (vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 21).

    "Warum geringes Einkommen oder Vermögen, das einerseits Auszubildenden, deren Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu den Kosten der Ausbildung beitragen müssen, bei der Leistung staatlicher Ausbildungsförderung nicht angerechnet wird, andererseits bei jungen Menschen, deren Ausbildung aufgrund der Leistungsunwilligkeit ihrer vermögenden Eltern gefährdet ist, ausreichen soll, um Lebensunterhalt und Ausbildungskosten zu bestreiten, ist nicht einzusehen" (BT-Drs. 14/4731, S. 40).

    Daher fällt die Regelung des § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG weg" (BT-Drs. 14/4731, S. 41).

    Das VG München hat die Gesetzesbegründung zwar herangezogen, sich hierbei aber auf die Äußerungen zur Freibetragsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt (VG München, Urt. v. 25.09.09, a.a.O., juris Rn. 30 mit Verweis auf BT-Drs 14/4731, S. 40).

    Die Gesetzesbegründung führt hierzu - wie bereits zitiert - (BT-Drs. 14/4731, S. 41, Hervorhebung durch das Gericht) aus:.

    Zutreffend hat der Gesetzgeber im Gesetzentwurf ausgeführt, er sehe kein sachgerechtes Kriterium dafür, dass "geringes Einkommen oder Vermögen, das einerseits Auszubildenden, deren Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu den Kosten der Ausbildung beitragen müssen, bei der Leistung staatlicher Ausbildungsförderung nicht angerechnet wird, andererseits bei jungen Menschen, deren Ausbildung aufgrund der Leistungsunwilligkeit ihrer vermögenden Eltern gefährdet ist, ausreichen soll, um Lebensunterhalt und Ausbildungskosten zu bestreiten" (vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 40).

    Die dahingehende Argumentation beruht wohl auf einer Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach die generelle Nichtanrechnung des Kindergelds "die gleiche Wirkung wie eine zusätzliche deutliche Anhebung der Freibeträge" habe (vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 21) und besagt im Kern, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung eine Besserstellung aller Auszubildenden nicht beabsichtigt oder doch (hinsichtlich Auszubildender mit nicht kindergeldberechtigten Eltern) verfehlt habe und der Begriff der Ausbildungsgefährdung deshalb auch sonst nicht gleichheitswahrend ausgelegt werden müsse.

  • BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach

    d) Im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) schlug der Bundesrat vor, § 7 Abs. 3 BAföG so zu ändern, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 auch zu berücksichtigen sei, ob und in welchem Umfang Semester auf die andere Ausbildung angerechnet werden könnten.

    Wechselte ein Auszubildender dagegen die Fachrichtung zum Beispiel nach vier Semestern, verliere er den Förderungsanspruch völlig, selbst wenn drei Semester auf die neue Ausbildung angerechnet würden (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 48).

    Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich (vgl. BTDrucks 14/4731, S. 50 f.).

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