Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 1815   

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https://dejure.org/2002,47819
BGBl. I 2002 S. 1815 (https://dejure.org/2002,47819)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 19.06.2002, Seite 1815
  • Zweites Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz - SchAnpG 2)
  • vom 16.06.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 03.07.2001   BT   Internationale Sicherheitsstandards für den Schiffsverkehr national umsetzen
  • 12.11.2001   BT   Anhörung zur Sicherheit der Seeschifffahrt
  • 14.11.2001   BT   Experten streiten über Gesetzgebung für Seeschifffahrt

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Rostock, 12.03.2004 - I Ws 120/03

    Unzulässige Klageerzwingungsanträge zur Täterermittlung und weiteren

    Das gilt insbesondere für die Erkenntnisse des Seeamtes Rostock und des Bundesoberseeamtes in Hamburg (SB'e I - VII d.A.), die im Rahmen der umfangreichen Untersuchungen nach §§ 4 ff des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen (SeeUG) vom 06.12.1985 (BGBl. I, S. 2146; zwischenzeitlich ersetzt durch das Seesicherheits-Untersuchungsgesetz vom 16.06.2002 - BGBl. I, S. 1815) gewonnen worden sind.
  • OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10

    Festhalteverfügung für ein als Kauffahrteischiff genutztes Sportboot

    Die Ermächtigungsgrundlage für die See-Sportbootverordnung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986, Seeaufgabengesetz) - SeeAufgG - in der Fassung der Änderung vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Besetzung von Wasserfahrzeugen, insbesondere Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen nur "unbeschadet des Seemannsgesetzes".
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