Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2778   

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BGBl. I 2002 S. 2778 (https://dejure.org/2002,40040)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 29.07.2002, Seite 2778
  • Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze
  • vom 23.07.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 10.04.2002   BT   Steuerbegünstigung für Notstromanlagen einführen
  • 13.05.2002   BT   Anhörung zur geplanten Änderung des Mineralölsteuergesetzes
  • 14.05.2002   BT   Anhörung zum Mineralölsteuergesetz beginnt am Mittwoch um 13 Uhr
  • 15.05.2002   BT   Unterschiedliches Echo auf geplante Steuerbefreiung von Biokraftstoffen
  • 05.06.2002   BT   Biokraftstoffe von der Mineralölsteuer befreien
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09

    Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben;

    Die Gebührenfestsetzung entspricht § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778, 2780) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, ber. S. 1847) in der hier anzuwendenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 4. Juli 2003 (BGBl. I S. 1105).
  • BVerfG, 25.07.2007 - 1 BvR 1031/07

    Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß

    a) Mit dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2778) fügte der Bundesgesetzgeber den § 2a in das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) ein.

    Die Steuerbefreiung für Biokraftstoffe war zudem von Beginn an mit einem Vorbehalt der Überprüfung auf eine etwaige Überkompensation der im Zusammenhang mit ihrer Erzeugung anfallenden Mehrkosten gleichsam legislativ belastet (vgl. dazu § 2a Abs. 3 MinöStG in der Fassung von Art. 17 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003,BGBl I S. 2645 , aber auch bereits § 2a Abs. 3 MinöStG in der Ursprungsfassung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Juli 2002,BGBl I S. 2778 ).

  • FG Düsseldorf, 25.01.2012 - 4 K 2860/11

    Doppelbesteuerung bei wechselweiser Auslieferung von Dieselkraftstoff und Heizöl

    Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/8711, S. 6) ergibt sich, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung geltende Rechtslage unverändert bestehen bleiben sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 17. März 2003 VII B 269/02, BFH/NV 2003, 825).

    Die mögliche Existenzbedrohung kleinerer und mittlerer Unternehmen war indessen ausschlaggebend für die Wertung des Gesetzgebers, dass die bisherige Rechtslage zu unverhältnismäßig hohen Steuerfolgen führen könne (BT-Drucksache 14/8711, S. 6).

  • BFH, 01.04.2008 - VII R 26/06

    Mineralölsteuer - Berechnung des Monatsnutzungsgrades bei Gasturbinenanlagen und

    Der Begründung zum Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform ist zu entnehmen, dass in diese Begünstigung hoch effiziente GuD-Anlagen mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57, 5 % einbezogen werden und dass eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die Vorgaben des gemeinschaftlichen Beihilferechts erfolgt (BTDrucks 14/9265, S. 17).
  • BFH, 17.03.2003 - VII B 269/02

    NZB: Zulassungsgründe, Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Vermischen von

    Die Neuregelung in § 26 Abs. 6 Satz 3 MinöStG soll die Folgen unzulässiger Vermischungen von Mineralöl bei der Abgabe aus Transportmitteln abmildern, weil sich daraus "nach jetziger Rechtslage häufig unverhältnismäßig hohe Steuerfolgen" ergeben (BTDrucks 14/8711, S. 6).
  • VG Augsburg, 01.09.2004 - Au 4 E 04.1237

    Emmissionshandelspflichtigkeit einer Hochtemperaturanlage,

    Ein Ausnahmetatbestand wäre nur dann gegeben wenn die HT-Anlage zur ausschließlichen Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen - unabhängig, ob zur Beseitigung oder Verwertung - sowie Anlagen nach § 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geänderten Fassung dienen würde (§ 2 Abs. 5 TEHG).
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