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   BGBl. I 2002 S. 474   

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BGBl. I 2002 S. 474 (https://dejure.org/2002,54835)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 01.02.2002, Seite 474
  • Neufassung des Wohngeldgesetzes
  • vom 23.01.2002

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

    Auch im Wohngeldrecht wird sie voll als Einkommen berücksichtigt (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a WoGG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 <BGBl I S. 1856>, § 10 Abs. 2 Nr. 1.5 Buchstabe a WoGG in der seit der Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 23. Januar 2002, <BGBl I S. 474>, geltenden Fassung und § 10 Abs. 2 Nr. 9.4 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 2. Januar 2001 <BGBl I S. 2>; zur früheren Rechtslage ebenso BVerwGE 101, 86 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2004 - 12 S 2654/03

    Versagung von Sozialleistungen bei nicht möglichen Feststellungen zu den

    Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt.
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1253/06

    Nachzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung - Erstattungsanspruch des Trägers

    Im November 2003 wurde dem Kläger vom Beklagten rückwirkend ab 1. Januar 2003 Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) nach einem monatlichen Bedarf von 689, 63 Euro bewilligt, wobei von diesem Betrag der zusätzlich ab Januar 2003 in Höhe von monatlich 113, 00 Euro vom Beklagten gezahlte besondere Mietzuschuss nach §§ 31 ff. des Wohngeldgesetzes - WoGG - (in der Fassung der Bekanntmachung des vom 23. Januar 2002 <BGBl. I S. 474> ) in Abzug gebracht wurde; darüber hinaus erhielt der Kläger (zuletzt im September 2004) erneut einmalige Beihilfen.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.03.2014 - L 3 AS 44/10

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei einem

    Diese werden durch die um 10 vH erhöhten Tabellenwerte zu § 8 WoGG, hier anzuwenden in der Fassung vom 23.01.2002 (BGBl I 474, 477) bzw der im hier einschlägigen Teil unveränderten Bekanntmachung vom 07.07.2005 (BGBl I 2029, 2033) - aF , im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt (BSG aaO).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2009 - 4 LC 391/06

    Wohngeld bei gemeinsamem Sorgerecht geschiedener Eltern; Zusammenleben von

    Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Wohngeld ist das Wohngeldgesetz - WoGG - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474).
  • VG Ansbach, 20.01.2011 - AN 14 K 10.00686

    Wohngeldrecht ordnungsgemäße Klageerhebung nur gegen einen von zweien am selben

    Die Beklagte konnte mit dem angefochtenen Bescheid II (vom 8.12.2003) gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG ( in der bis 31.12.2003 gültigen, alten Fassung gemäß Bekanntmachung vom 23.1.2002, BGBl. I Seite 474 - die der bis 31.12.2008 gültigen Fassung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG entspricht -, im Folgenden: a. F. ) somit weder das gemäß Wohngeldbescheid vom 3. September 2002 für den - zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (8.12.2003) bereits abgelaufenen - Bewilligungszeitraum (vom 1.10.2002 bis 30.9.2003) ausbezahlte Wohngeld neu berechnen, noch den Wohngeldbescheid vom 3. September 2002 aufheben, noch das der Klägerin für den genannten Zeitraum bewilligte Wohngeld i. H. v. insgesamt 948 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern.

    Die Vorschrift des § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gemäß Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I Seite 474) sah jedoch - im Gegensatz zu den späteren, ab Januar 2004 erfolgten Gesetzesänderungen - die Möglichkeit einen bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum "nachträglich" neu zu berechnen nicht vor und stellt deshalb keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid II dar.

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06

    Sozialhilfe nach dem BSHG - Mietzuschuss nach § 31 WoGG 2 - keine Anwendbarkeit

    Der Kläger erhebt im Zugunstenverfahren Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und den §§ 31 ff. des Wohngeldgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 <BGBl. I S. 474> ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2008 - 3 O 211/07

    Ausbildungsförderung; Prozesskostenhilfe; Rückerstattung; Schutzwürdigkeit;

    Stellt man allein auf die Person der Klägerin ab, haben bei ihr die Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld gem. § 3 des Wohngeldgesetzes - WoGG - in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen.
  • VG Berlin, 09.03.2009 - 21 A 346.05

    Wirtschaftsgemeinschaft im Wohngeldrecht

    Der Gewährung von Wohngeld steht die Regelung des § 18 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes - WoGG - in der hier maßgeblichen (bis Ende 2008 im Wesentlichen unverändert fort-) geltenden Neufassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) entgegen.
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