Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2497   

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BGBl. I 2003 S. 2497 (https://dejure.org/2003,51421)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 16.12.2003, Seite 2497
  • Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004)
  • vom 09.12.2003

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2670/03

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Anhebung der

    Dieser Ausgangswert ist für das Jahr 2004 auf 46.350 EUR festgesetzt (Verordnung vom 9. Dezember 2003, BGBl I S. 2497).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009 - L 16 KR 99/08

    Krankenversicherung

    Zu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die KV-Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 unter Berücksichtigung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der in diesen Jahren geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen von 3.487,50 EUR bzw. 3.525,00 EUR (vgl. § 240 Abs. 4 S. 2, § 223 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 SGB V, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-RechengrößenVO) für 2004 vom 09.12.2003, BGBl I S. 2497, bzw. für 2005 vom 29.11.2004, BGBl I S. 3098) festgesetzt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2007 - L 24 KR 517/06

    Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitseinkommens bei der Berechnung von

    Die maßgebende Bezugsgröße (§ 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 18 Abs. 1 SGB IV) beträgt im Jahr 2004 2.415 Euro monatlich (§ 2 Abs. 1 Rechengrößenverordnung 2004; BGBl I 2003, 2497).
  • OLG Hamm, 11.11.2004 - 4 UF 127/04

    Streit um die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen für einen

    Demgemäß ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ehebedingte versorgungsrechtliche Nachteile nicht zu verzeichnen sind; vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die eine grobe Unbilligkeit begründen (zum Vorstehenden etwa: BGH FamRZ 2004, 157 m.w.N.).
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