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   BGBl. I 2003 S. 2933   

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BGBl. I 2003 S. 2933 (https://dejure.org/2003,56320)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 29.12.2003, Seite 2933
  • Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen
  • vom 24.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 04.06.2003   BT   "Einfache" Tätigkeiten von der Handwerksordnung nicht erfasst
  • 25.06.2003   BT   "Kleine Novelle" der Handwerksordnung mit Koalitionsmehrheit angenommen
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    4 aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, das in § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung die das Bundesverwaltungsgericht in der erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretenen Fassung anzuwenden hat, die sie durch die Gesetze vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2933 und 2934) erlangt hat, weil das Berufungsgericht diese Fassung hätte berücksichtigen müssen, wenn sie im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits in Kraft gewesen wäre (BVerwGE 52, 1 ; 89, 14 ; 89, 296 ) enthaltene Tatbestandsmerkmal "wenn es handwerksmäßig betrieben wird" nicht geprüft zu haben, und hält dieses Merkmal für unbestimmt.

    Unzutreffend ist, dass alle Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks mit Ausnahme der Autolackierung "keine wesentlichen Tätigkeiten" im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2933) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Kläger verweist (Urteil vom 25. Februar 1992 BVerwG 1 C 27.89 (Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23 = GewArch 1992, 386) seien.

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2010 - 8 LB 9/08

    Annahme einer wesentlichen Teiltätigkeit des Steinmetzhandwerks und des

    Das Kriterium der Wesentlichkeit nach § 1 Abs. 2 HwO wird auch nach der Novelle 2004 der Handwerksordnung (Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933, und Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934) nicht durch ein Kriterium der Gefahrgeneigtheit ergänzt oder ersetzt.

    Zutreffend ist zwar, dass seit der Herausnahme des Handwerksrechts aus der Gewerbeordnung im Jahre 1953 maßgebliche Zwecke der Handwerksordnung - und zugleich die Rechtfertigung für die Meisterprüfung - die Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks, die Qualitätssicherung sowie die Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft waren und der Gesetzgeber mit der Novelle 2004 (Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933, und Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934) die maßgeblichen Zwecke der deregulierten und entbürokratisierten Handwerksordnung dahingehend neu bestimmt hat, dass nunmehr einerseits Gesundheit und Leben Dritter geschützt und andererseits die hohe Ausbildungsbereitschaft im Handwerk gesichert werden sollen (vgl. eingehend Müller, Meisterpflicht und Gefahrgeneigtheit - Zum Grundverständnis der Handwerksordnung nach der Novelle 2004 -, GewArch 2007, 361 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05

    Zugehörigkeit zur Handwerkskammer - Nagelstudio

    Zudem wird in Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes (i.d.F. vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933) im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen keine wesentlichen Tätigkeiten anzunehmen sind, worunter auch die Fallgestaltung fällt, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann oder die Tätigkeit zwar eine längere Anlernzeit erfordert, für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks aber nebensächlich ist und auch nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist.
  • LAG Hessen, 31.10.2005 - 16 Sa 654/05

    Geltungsbereich der Bautarifverträge

    Es wäre nämlich widersprüchlich, als wesentliche handwerkliche Tätigkeiten auch solche anzusehen, zu deren Ausübung Kenntnisse eines Handwerks gar nicht verlangt werden (vgl. insoweit auch die durch Gesetz v. 24. Dezember 2003 [BGBl 2003 I S. 2933] veränderte Fassung von § 1 Abs. 2 HandwO).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2005 - 6 S 1601/05

    Keine Zuordnung des Fassadenbaus zum Klempnerhandwerk

    Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO wurde im Dezember 2003 in das Gesetz aufgenommen, um das Entstehen neuer oder die Erweiterung bestehender Vorbehaltsbereiche zu verhindern (amtliche Begründung, BT-Drs. 15/1089, Seite 11; Kormann/Hüpers, Das neue Handwerksrecht, Rechtsfolgen aus der HwO-Novelle 2004, hrsg. vom Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerkswissenschaften, Seite 28 f.).
  • OLG Jena, 01.12.2008 - 1 Ss 145/08

    Allg Owi

    Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl.u.a. Beschluss vom 31.03.2000, 1 BvR 608/99 in GewArch 2000, 240) zu entsprechen und das Gesetz den verfassungsrechtlichen Erfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 15/1089 Seite 7).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst auf eine solche Aufzähung verzichtet (vgl. BT-Drs. 15/1089 Seite 8, 9) Zwar geht die Kommentarmeinung (vgl. Detterbeck, Kommentar zur Handwerksordnung , 4. Aufl., § 1 Rn. 73) davon aus, dass bei Tätigkeiten, auf die sich die Meisterprüfung nach Maßgabe einer Meisterverordnung erstreckt, zumindest eine Vermutung dafür spricht, dass es sich um keine kurzfristig erlernbare Tätigkeit handelt.

  • VG Saarlouis, 04.11.2004 - 1 K 40/03

    Gewerberecht: Eintragung eines Fladenbrotbäckers in die Handwerksrolle

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks ( Handwerksordnung ) -HWO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2933) und Art. 1 des dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2934) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.
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