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   BGBl. I 2003 S. 547   

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BGBl. I 2003 S. 547 (https://dejure.org/2003,52208)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 30.04.2003, Seite 547
  • Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen
  • vom 24.04.2003

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 375/03

    Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Interent-Auktionen gewerblicher Anbieter

    Es wird dort ausdrücklich auf gerichtliche Versteigerungen und die öffentliche Privatversteigerung Bezug genommen, bei denen für den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der Zuschlag maßgeblich ist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen, BGBl. I 2003, S. 547).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Entsprechend enthielt die Spielverordnung spielhallenbezogene Regelungen, die sich teilweise an die Aufsteller von Spielgeräten, teilweise aber auch an die Veranstalter von Spielen und an die Betreiber von Spielhallen richteten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, §§ 3a und 4 SpielV i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I S. 2245, geändert durch Verordnung vom 24. April 2003, BGBl. I S. 547 und durch die 5. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 17. Dezember 2005, BGBl. I S. 3495).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Entsprechend enthielt die Spielverordnung spielhallenbezogene Regelungen, die sich teilweise an die Aufsteller von Spielgeräten, teilweise aber auch an die Veranstalter von Spielen und an die Betreiber von Spielhallen richteten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, §§ 3a und 4 SpielV i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I S. 2245, geändert durch Verordnung vom 24. April 2003, BGBl. I S. 547 und durch die 5. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 17. Dezember 2005, BGBl. I S. 3495).
  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    bb) Wie der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 1354 näher dargelegt hat, stehen die in § 13 SpielV in der bis Ende 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2245, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2003, BGBl I 2003, 547) enthaltenen Anforderungen an Geldspielgeräte, insbesondere die Begrenzung des Einsatzes für ein Spiel, die Mindestdauer der Spiele und der Mindestbetrag der Summe der Gewinne der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen.
  • FG Hamburg, 26.04.2005 - VII 293/99

    Spielgerätesteuer: Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der

    Ab dem 1.1.1997 war die gemäß § 7 Spielverordnung (vom 6.2.1962, BGBl. I 153 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1985, BGBl. I 2245, zuletzt geändert am 24.3.2003, BGBl. I 547, 550) zulässige Aufstelldauer von 48 Monaten abgelaufen, sodass alle aufgestellten und in Betrieb befindlichen Geldspielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sein mussten.

    Eine solche Überwälzbarkeit der Spielgerätesteuer auf den Benutzer ist auch vor dem Hintergrund gegeben, dass die Spielverordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1985, BGBl. I, 2245, zuletzt geändert am 24.3.2003, BGBl. I, 547, 550) für den Betrieb von Geldspielgeräten bestimmte Vorgaben hinsichtlich der maximalen Anzahl von Geldspielgeräten pro Spielhalle, der maximalen Höhe des Einsatzes pro Spiel, der Spieldauer und der Gewinnquote enthält.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 7.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Entsprechend enthielt die Spielverordnung spielhallenbezogene Regelungen, die sich teilweise an die Aufsteller von Spielgeräten, teilweise aber auch an die Veranstalter von Spielen und an die Betreiber von Spielhallen richteten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, §§ 3a und 4 SpielV i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I S. 2245, geändert durch Verordnung vom 24. April 2003, BGBl. I S. 547 und durch die 5. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 17. Dezember 2005, BGBl. I S. 3495).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 5.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Entsprechend enthielt die Spielverordnung spielhallenbezogene Regelungen, die sich teilweise an die Aufsteller von Spielgeräten, teilweise aber auch an die Veranstalter von Spielen und an die Betreiber von Spielhallen richteten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, §§ 3a und 4 SpielV i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I S. 2245, geändert durch Verordnung vom 24. April 2003, BGBl. I S. 547 und durch die 5. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 17. Dezember 2005, BGBl. I S. 3495).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Entsprechend enthielt die Spielverordnung spielhallenbezogene Regelungen, die sich teilweise an die Aufsteller von Spielgeräten, teilweise aber auch an die Veranstalter von Spielen und an die Betreiber von Spielhallen richteten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, §§ 3a und 4 SpielV i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I S. 2245, geändert durch Verordnung vom 24. April 2003, BGBl. I S. 547 und durch die 5. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 17. Dezember 2005, BGBl. I S. 3495).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Entsprechend enthielt die Spielverordnung spielhallenbezogene Regelungen, die sich teilweise an die Aufsteller von Spielgeräten, teilweise aber auch an die Veranstalter von Spielen und an die Betreiber von Spielhallen richteten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, §§ 3a und 4 SpielV i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I S. 2245, geändert durch Verordnung vom 24. April 2003, BGBl. I S. 547 und durch die 5. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 17. Dezember 2005, BGBl. I S. 3495).
  • BFH, 01.02.2007 - II B 58/06

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

    bb) Wie der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 1354 näher dargelegt hat, stehen die in § 13 SpielV in der bis Ende 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2245, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2003, BGBl I 2003, 547) enthaltenen Anforderungen an Geldspielgeräte, insbesondere die Begrenzung des Einsatzes für ein Spiel, die Mindestdauer der Spiele und der Mindestbetrag der Summe der Gewinne der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen.
  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 19/10

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 VergnStG BR a.F. in Hinblick auf Art. 3 Abs.

  • VG Köln, 17.09.2008 - 23 K 4340/07

    Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteueränderungsbescheids gegenüber einem

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