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   BGBl. I 2003 S. 998   

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BGBl. I 2003 S. 998 (https://dejure.org/2003,51287)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 30.06.2003, Seite 998
  • Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)
  • vom 24.06.2003

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Bayern, 21.01.2015 - L 8 SO 316/14

    Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem

    Heilpädagogische Leistungen nach § 56 SGB IX sind nach § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom 24. Juni 2003, BGBl. 2003, 998 alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Maßnahmen anregen (vgl. Rn 18 in Luthe in: jurisPK-SGB IX, § 56 SGB IX), einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie der Beratung der Erziehungsberechtigten (etwa Spieltherapie, Musiktherapie, Sonderkindergärten, integrative Förderung in allgemeinen Kindergärten).
  • LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 90/16

    Erstattungsanspruch des zweiteingegangenen Rehabilitationsträgers wegen

    A.S. erfüllte zum Zeitpunkt der Leistungserbringung sowohl die versicherungsrechtlichen (über ihren Vater) als auch die persönlichen Voraussetzungen für die Rehabilitationsbehandlung, die weder in einer interdisziplinären Frühförderstelle noch in einem sozialpädiatrischen Zentrum als Komplexleistung ausgeführt wurde und konkret der Vorbereitung der Einschulung dienen sollte und wegen der aufgrund der mehrfachen Weiterleitung und Rückgabe des Reha-Antrags durch die Beteiligten dieses Rechtsstreits tatsächlich erst nach der Einschulung erfolgte, sodass die Zuständigkeit der Beklagten nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX als Leistung zur Früherkennung und Frühförderung ausgeschlossen war (vgl. §§ 1 ff. Frühförderungsverordnung (BGBl. I 2003, 998)).
  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 Q 73/06

    Zur Zuständigkeit von Jugend- und Sozialhilfe im Bereich der Frühförderung im

    Die Betreuung von Kindern in Sonderkindergärten sei keine Leistung der Frühförderung, weil nach § 30 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur Frühförderung und Früherkennung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder neben den Leistungen der medizinischen Rehabilitation u.a. heilpädagogische Leistungen umfassten, die nach der Frühförderverordnung (vom 24.6.2003, BGBl. I 998 - FrühV -) durch ambulant oder mobil arbeitende interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 3 FrühV) oder durch ambulant arbeitende sozialpädiatrische Zentren (§ 4 FrühV) erbracht würden.

    Er beruft sich hierzu - wie dargelegt - auf Bestimmungen des 2001 eingeführten SGB IX sowie auf die Frühförderungsverordnung - Früh V - vom 24.6.2003, BGBl. I, S. 998, die auf Grundlage des § 32 Nr. 1 des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl. I, S. 1046 ergangen ist.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - L 1 KR 65/04

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Verhaltenstherapie mit heilpädagogischen

    Dabei wird ein interdisziplinär abgestimmtes System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen unter Einschluss einer ambulanten Beratung angewendet und die Leistungen werden ausschließlich durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren erbracht (vgl. § 1 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung Behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder - FrühV - vom 30.06.2003, BGBl I 998).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10

    Reittherapie als Eingliederungshilfe

    Was insoweit medizinische Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX anbelangt, so umfassen diese gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder vom 24. Juni 2003 (BGBl I S. 998) nichtärztliche heilpädagogische Leistungen nur dann, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und wenn sie zudem erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.
  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 12 B 06.2837

    Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für Behinderte; Teilhabe am Leben in der

    Die heilpädagogischen Maßnahmen werden in § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom 24. Juni 2003 (BGBl I S. 998), erlassen aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 32 SGB IX, definiert und umfassen insbesondere alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit anregen.
  • VGH Bayern, 09.06.2008 - 12 CE 08.1021

    Sozialhilferecht; vorläufiger Rechtsschutz; Kinder- und Jugendhilfe;

    Die Begleitung des Antragstellers im Kindergarten "..." durch eine sozialpädagogisch ausgebildete Fachkraft kann als heilpädagogische Leistung im Sinn des § 56 SGB IX qualifiziert werden, denn darunter fallen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen (§ 6 Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003, BGBl I S. 998).
  • VG Saarlouis, 16.12.2005 - 10 K 72/05

    Kostenerstattungsstreit; Saarland; Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für

    In der auf der Grundlage des § 32 Nr. 1 SGB IX ergangenen Frühförderungsverordnung - FrühV - vom 24.06.2003 (BGBl. I, S. 998) heißt es, dass die Leistungen nach § 2 FrühV gemäß § 1 i.V.m. den §§ 3, 4 FrühV durch interdisziplinäre Frühförderstellen sowie durch sozialpädiatrische Zentren und zwar nach den §§ 8, 9 FrühV in der Regel als Komplexleistung erbracht werden.
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