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   BGBl. I 2004 S. 1011   

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BGBl. I 2004 S. 1011 (https://dejure.org/2004,48404)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 27.05.2004, Seite 1011
  • Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel und zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
  • vom 24.05.2004

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 13 A 2095/02

    Abgrenzung von Arzneimitteln zu Nahrungsergänzungsmitteln

    vgl. Bundesrats-Drucksache 248/04, S. 14.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 13 A 2098/02

    Einstufung von Vitaminpräparaten als Arzneimittel; Vitamin E-Kapseln als

    vgl. Bundesrats-Drucksache 248/04, S. 14, 18.
  • BVerwG, 01.03.2012 - 3 C 15.11

    Ausnahmegenehmigung; Bundesinstitut für Risikobewertung; Chondroitinsulfat;

    Entsprechend dieser Vorgabe stellt die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV) vom 24. Mai 2004 (BGBl I S. 1011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2011, BGBl I S. 2720) ebenfalls klar, dass Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln zählen (§ 1 Abs. 1 NemV).
  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 14 BV 08.1982

    Zum Begriff des Arzneimittels in § 18 Satz 1 BayBhV.

    Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011; im folgenden "NemV") ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen (Nr. 1), ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt (Nr. 2) und in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird (Nr. 3; siehe auch Art. 2a der Richtlinie 2002/46/EG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - 13 A 3308/03

    Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Kieselerde und Calcium;

    Das Verkehrsverbot kann demgegenüber - anders als es in der gerichtlichen Verfügung vom 22. November 2005 anklingt - nicht auf § 69 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG -) gestützt werden, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt "U. Kieselerde + Calcium" nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein den Lebensmitteln zuzuordnendes Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. Januar 2007 (BGBl. I S. 46), handelt.
  • OVG Sachsen, 06.08.2009 - 2 A 119/08

    Beihilfe; Fürsorgepflicht; Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein

    Zu den Lebensmitteln zählen gemäß § 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV - vom 24.5.2004 (BGBl. I S. 1011) auch Nahrungsergänzungsmittel.
  • VG Köln, 31.07.2008 - 13 K 3070/00

    Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Gamma - Aminobuttersäure in der

    Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach heutiger Rechtslage gerade auch ein Konzentrat von Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen und etwa als Pulver zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen auf den Markt gebracht wird als Lebensmittel in Form des Nahrungsergänzungsmittels definiert wird (§ 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV - vom 25. April 2004, BGBl. I, S. 1011, geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2007, BGBl. I, S. 46) und dass zudem nach § 1 der Diätverordnung (DiätV) vom 28. April 2005 (BGBl. I, S. 1161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2008 (BGBl. I, S. 123) auch "diätetische Lebensmittel", die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und besonderen Ernährungserfordernissen von Verbrauchergruppen entsprechen, die sich in besonderen physiologischen Situationen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können (vgl. Abs. 2 Nr. 1 b)), als Lebensmittel definiert werden.
  • VG Würzburg, 23.04.2014 - W 6 K 13.596

    Lebensmittelrechtliche Anordnung; Untersagung des Inverkehrbringens;

    Insbesondere aus § 5 NemV (Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel - Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24.5.2004, BGBl I S. 1011) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • VG Hamburg, 19.01.2010 - 4 K 2003/08

    Alle Lebensmittelzutaten, einschließlich derjenigen von Nahrungsergänzungsmitteln

    Darunter fallen gemäß Art. 2 lit. a) der Richtlinie Nr. 2002/46/EG (Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel v. 10.6.2002, ABl. L 183 v. 12.7.2002, S. 51) und § 1 Abs. 1 NemV (Nahrungsergänzungsmittelverordnung v. 24.5.2004, BGBl. I, S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) auch Nahrungsergänzungsmittel.
  • VG Hamburg, 19.01.2010 - 4 K 3487/08

    Bezeichnung von Beta-Carotin als Vitamin A auf der Fertigpackung

    Verkehrsbezeichnung bei Nahrungsergänzungsmitteln ist gemäß § 4 Abs. 1 NemV (Nahrungsergänzungsmittelverordnung v. 24.5.2004, BGBl. I, S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel".
  • VG München, 23.04.2008 - M 18 K 08.91

    "... Gelenknahrung"; Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat als charakteristische

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