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   BGBl. I 2004 S. 2855   

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BGBl. I 2004 S. 2855 (https://dejure.org/2004,50882)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 24.11.2004, Seite 2855
  • Neufassung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
  • vom 18.11.2004

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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16

    Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit

    a) Rechtsgrundlage für die Gewährung und Änderung von Elternzeit ist § 28 Abs. 7 SG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. November 2004, BGBl I S. 2855, zuletzt geändert durch VO vom 12. Februar 2009, BGBl I 320).
  • BVerwG, 14.04.2015 - 2 B 16.14

    Soldatin auf Zeit; Übergangsgebührnisse; Kürzung; Teilzeitbeschäftigung; "statt

    Nach § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855) besteht der Anspruch auf Elternzeit nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 oder § 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - zunächst bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SG genommen werden.
  • BVerwG, 01.09.2005 - 1 WB 18.05

    Betreuungsurlaub; Elternzeit; Nutzen-Kosten-Relation; Pflege und Erziehung der

    Während auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (in der Fassung vom 18. November 2004 <BGBl I S. 2855> [EltZSoldV]) ein Rechtsanspruch besteht, steht die Gewährung von Betreuungsurlaub nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 SG im pflichtgemäßen Ermessen der personalbearbeitenden Stelle.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 - 4 S 1783/12

    Teilzeitbeschäftigung "statt" oder "anstelle" einer Elternzeit bei einem Soldaten

    Gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 SG haben Soldaten Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung; die Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.11.2004 (BGBl. I S. 2855) regelt die näheren Einzelheiten unter Berücksichtigung der Eigenart des militärischen Dienstes (§ 28 Abs. 7 Satz 2 SG).
  • BVerwG, 10.03.2005 - 1 WB 42.04

    Betreuungsurlaub; Elternzeit; Ermessen; Verwendungszeitraum.

    Hieran hält § 3 Abs. 2 EltZSoldV i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl I S. 2855) fest.
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