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   BGBl. I 2004 S. 3098   

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BGBl. I 2004 S. 3098 (https://dejure.org/2004,46435)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 03.12.2004, Seite 3098
  • Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005)
  • vom 29.11.2004

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Die Bezugsgröße im hier maßgeblichen Jahr 2005 betrug 28.980 EUR jährlich (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 vom 29. November 2004, BGBl I 3098).
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der

    Die Bezugsgröße im hier maßgeblichen Jahr 2005 betrug 28.980 Euro jährlich (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 vom 29. November 2004, BGBl I 3098).
  • LSG Sachsen, 07.11.2013 - L 3 AL 27/11

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Ausgehend von der Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a. F. ein fiktives Arbeitsentgelt von 1/450 der Bezugsgröße für 2005 von jährlich 28.980 EUR (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 [Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005] vom 29. November 2004 [BGBl. I S. 3098]) zugrunde zulegen, woraus sich ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 64, 40 EUR ergibt, von welchem das Bemessungsentgelt unter Heranziehung der persönlichen Merkmale des Klägers (Lohnsteuerklasse 3/ Kindermerkmal) zu bestimmen ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009 - L 16 KR 99/08

    Krankenversicherung

    Zu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die KV-Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 unter Berücksichtigung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der in diesen Jahren geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen von 3.487,50 EUR bzw. 3.525,00 EUR (vgl. § 240 Abs. 4 S. 2, § 223 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 SGB V, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-RechengrößenVO) für 2004 vom 09.12.2003, BGBl I S. 2497, bzw. für 2005 vom 29.11.2004, BGBl I S. 3098) festgesetzt.
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