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   BGBl. I 2004 S. 3242   

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BGBl. I 2004 S. 3242 (https://dejure.org/2004,49790)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 14.12.2004, Seite 3242
  • Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)
  • vom 09.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.08.2004   BT   Regierung will Organisationsstruktur der Rentenversicherung reformieren
  • 20.09.2004   BT   Geplante Reform der Rentenversicherungsstrukturen stößt auf geteiltes Echo
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit

    Ob ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 20.12.2012 gemäß § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 - BGBl I 3242) begründet ist, lässt sich auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden.
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Nach § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI (idF von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 - BGBl I 3242) werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn.
  • BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter

    Nach § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI (idF von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 - BGBl I 3242) werden unter den weiteren Voraussetzungen der Buchst a bis c von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
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