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   BGBl. I 2004 S. 3592   

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BGBl. I 2004 S. 3592 (https://dejure.org/2004,49080)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben am 27.12.2004, Seite 3592
  • Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG)
  • vom 21.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 29.06.2004   BT   Regierung will Versorgung bei Auslandseinsätzen neu regeln
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • VG Augsburg, 12.04.2018 - Au 2 K 17.1265

    Zeitlicher Anwendungsbereich der Doppelanrechnung von Zeiten einer besonderen

    § 63c SVG wurde bereits durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 (EinsatzVG - BGBl 2004 I, S. 3592 - ausgegeben am 27.12.2004) als Teil des neuen Abschnitts VI. in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt und trat nach Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft.

    Ausweislich des amtlichen Entwurfs von Art. 11 Abs. 1 des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG) war seitens des Gesetzgebers ursprünglich geplant, dass das Gesetz - und damit u.a. § 63c SVG - rückwirkend zum 1. Juni 2003 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 11).

    Begründet wurde dies damit, dass auch die von einem Sprengstoffattentat in Kabul vom 7. Juni 2003 Betroffenen mit erfasst werden sollten, bei dem vier Soldaten getötet und 29 Soldaten verletzt wurden (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 24 f.).

    Daraufhin hat sich der Bundesrat mit Stellungnahme vom 11. Juni 2004 dafür ausgesprochen, das Inkrafttreten des Gesetzes rückwirkend auf den 1. Dezember 2002 festzusetzen, damit auch die Opfer eines Hubschrauberabsturzes am 21. Dezember 2002 nahe Kabul, bei dem sieben Soldaten getötet wurden, berücksichtigt werden können; hierdurch sollte eine Ungleichbehandlung vermieden und den besonderen neuen Herausforderungen der Soldaten und Beamten im Ausland Rechnung getragen werden (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 25).

    In diesem Sinne hat sodann der Innenausschuss des Bundestages empfohlen, dass auch die vom Hubschrauberabsturz vom 21. Dezember 2002 betroffenen Soldaten bzw. deren Hinterbliebene aufgrund der gleichen Gefährdungslage, der sie ausgesetzt waren, ohne weitere Rechtsunsicherheit die gesteigerten Versorgungsleistungen nachträglich erhalten sollten (BT-Drs. 15/3829 v. 29.9.2004, S. 4).

  • VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 2 K 17.1202

    Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Anrechnung von Einsatzzeiten bei besonderen

    § 63c SVG wurde bereits durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 (EinsatzVG - BGBl 2004 I, S. 3592 - ausgegeben am 27.12.2004) als Teil des neuen Abschnitts VI. in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt und trat nach Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft.

    Ausweislich des amtlichen Entwurfs von Art. 11 Abs. 1 des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG) war seitens des Gesetzgebers ursprünglich geplant, dass das Gesetz - und damit u.a. § 63c SVG - rückwirkend zum 1. Juni 2003 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 11).

    Begründet wurde dies damit, dass auch die von einem Sprengstoffattentat in Kabul vom 7. Juni 2003 Betroffenen mit erfasst werden sollten, bei dem vier Soldaten getötet und 29 Soldaten verletzt wurden (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 24 f.).

    Daraufhin hat sich der Bundesrat mit Stellungnahme vom 11. Juni 2004 dafür ausgesprochen, das Inkrafttreten des Gesetzes rückwirkend auf den 1. Dezember 2002 festzusetzen, damit auch die Opfer eines Hubschrauberabsturzes am 21. Dezember 2002 nahe Kabul, bei dem sieben Soldaten getötet wurden, berücksichtigt werden können; hierdurch sollte eine Ungleichbehandlung vermieden und den besonderen neuen Herausforderungen der Soldaten und Beamten im Ausland Rechnung getragen werden (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 25).

    In diesem Sinne hat sodann der Innenausschuss des Bundestages empfohlen, dass auch die vom Hubschrauberabsturz vom 21. Dezember 2002 betroffenen Soldaten bzw. deren Hinterbliebene aufgrund der gleichen Gefährdungslage, der sie ausgesetzt waren, ohne weitere Rechtsunsicherheit die gesteigerten Versorgungsleistungen nachträglich erhalten sollten (BT-Drs. 15/3829 v. 29.9.2004, S. 4).

  • BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12

    Dienstunfall; Dienstzeit und Dienstort; Grippeschutzimpfung; dienstliche

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 31 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592).
  • VG Schleswig, 26.02.2009 - 12 A 140/08

    Stichtagsregelung in der Soldatenversorgung

    Der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages beschloss am 15.1.2003, das Bundesministerium der Verteidigung aufzufordern, das Versorgungsrecht für Soldatinnen und Soldaten bei Auslandseinsätzen an die veränderten Anforderungen anzupassen und dementsprechend auszubauen und zu verbessern (BT-Drucksache 15/3416 S.12 u. 24).

    Dadurch sollte die Einführung eines neuen Instituts der Einsatzversorgung und eines neuen Begriffs "Einsatzunfall" in der Soldaten- und Beamtenversorgung für Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz erfolgen (BTDrucksache 15/3416 S.1).

    Der im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Zeitpunkt für ein rückwirkendes Inkraftsetzen des Einsatzversorgungsgesetzes zum 1.6.2003 wurde von der Bundesregierung damit begründet, dass dadurch die von dem Sprengstoffattentat in Kabul am 7.6.2003 Betroffenen mit erfasst werden sollten, da dieses gezielt auf das deutsche Kontingent gerichtete Attentat eine neue Bedrohungsqualität bei Auslandseinsätzen darstelle (BTDrucksache 15/3416 S.24).

    Dieser sei jedoch kein typischer Einsatzunfall als Folge des bei Auslandseinsätzen erhöhten Risikos gewesen (BT-Drucksache 15/3416 S.24).

    Hierzu nahm der Bundesrat am 11.6.2004 Stellung und forderte die Bundesregierung auf, den Stichtag 1.6.2003 durch den 1.12.2002 zu ersetzen, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden und den besonderen neuen Herausforderungen der Soldaten und Beamten im Ausland Rechnung zu tragen (BT-Drucksache 15/3416 S.25).

    In seiner Stellungnahme vom 29.9.2004 regte der Innenausschuss des Deutschen Bundestages an, auch die vom Hubschrauberabsturz am 21.12.2002 Betroffenen sollten aufgrund der gleichen Gefährdungslage, denen sie ausgesetzt gewesen seien, die gesteigerten Versorgungsleistungen nachträglich erhalten (BT-Drucksache 15/3829 S.4).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 4 S 473/19

    Besondere Auslandsverwendung eines Soldaten vor dem 01.12.2002

    Dieser Umstand war den Parlamentariern bewusst und führte dazu, dass das Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes, das gemäß Art. 11 in seiner Entwurfsfassung zunächst für den 01.06.2003 vorgesehen war, um die vom Sprengstoffattentat in Kabul vom 07.06.2003 Betroffenen zu erfassen (vgl. BT-Drs. 15/3416, S. 11, 24), bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren auf Initiative des Bundesrats und auf Empfehlung des Innenausschusses des Bundestages auf den 01.12.2002 zurückverlegt wurde, um auch die Opfer des Hubschrauberabsturzes in Kabul vom 21.12.2002 in die neuen Regelungen einbeziehen zu können (vgl. BT-Drs. 15/3416, S. 25; BT-Drs. 15/3829, S. 4; Plenarprotokoll 15/129, S. 11853 ff.).

    § 63c Abs. 1 SVG übernahm lediglich die bislang in § 58a BBesG, § 1 Abs. 3 SG enthaltene Legaldefinition inhaltlich unverändert (BT-Drs. 15/3416, S. 18: "wie bisher") in das Soldatenversorgungsgesetz.

  • BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 1.19

    Anerkennung einer Dienstunfallfolge; Anerkennung eines Dienstunfalls;

    Im vorliegenden Fall sind dies die Fassungen der genannten Normen des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) - bezüglich der Beschusssituation vom 11. November 2004 - beziehungsweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) - bezüglich der dienstlichen Belastungssituation im Zeitraum Ende März bis Anfang Mai 2016.
  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 41.11

    Unfallfürsorge; erhöhtes Unfallruhegehalt; besondere Lebensgefahr; rechtswidriger

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 37 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592), der hier nach § 1 des am 1. September 2006 in Kraft getretenen Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (Art. 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007, GVBl S. 283) anwendbar ist.
  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 51.11

    Unfallfürsorge; qualifizierter Dienstunfall; besondere Lebensgefahr; objektive

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 37 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592), der mangels einer landesgesetzlichen Regelung nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG auf das Unfallereignis von Anfang Dezember 2008 anzuwenden ist.
  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16

    Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren;

    Die jährliche Sonderzuwendung von bis dahin 84, 29 v.H. der Versorgungsbezüge im Monat Dezember wurde im Jahr 2004 durch §§ 4 und 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), berichtigt durch Art. 6 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) - BSZG 2004 -, auf 4, 17 v.H. der Jahresversorgungsbezüge abgesenkt sowie um einen der Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechenden weiteren Anteil gemindert.
  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der danach maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a VS 3/06 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wehrübung im Ausland -

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 1.18

    Bundeskanzleramt; Bundesnachrichtendienst; Dienstunfall; Dienstunfallfürsorge;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2016 - 1 A 2359/14

    Keine Entschädigung im Fall Jenny Böken

  • OVG Saarland, 23.01.2015 - 1 A 451/13

    Dienstunfallrechtliche Anerkennung - angeblicher - Folgen einer

  • BVerwG, 17.08.2010 - 2 B 117.09

    Kürzung von Sonderzahlungen durch den Dienstherrn; Rechtsschutz

  • VGH Bayern, 13.06.2018 - 3 B 14.802

    Unfallfürsorge - Anerkennung eines Körperschadens als Unfallfolge

  • BVerwG, 17.08.2010 - 2 B 119.09

    Verfassungsmäßige Rechtmäßigkeit der Kürzung von Sonderzuwendungen eines

  • VG Potsdam, 05.06.2019 - 2 K 4720/17

    Neufestsetzung soldatischer Versorgungsbezüge - Wiederaufgreifen des Verfahrens

  • VG Karlsruhe, 13.09.2016 - 6 K 4811/15
  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 3 B 14.545

    Schulterschmerzen eines Beamten zwei Jahre nach Dienstunfall - non liquet zu

  • VG Lüneburg, 04.02.2008 - 1 A 145/07

    Schadensersatz; Sachschaden; Fürsorgegebot; Dienstunfall; Kraftfahrzeug; Gründe,

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