Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3704   

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BGBl. I 2004 S. 3704 (https://dejure.org/2004,43610)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 28.12.2004, Seite 3704
  • Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel
  • vom 22.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 24.06.2004   BT   Zugang zu Umweltinformationen erweitern
  • 09.09.2004   BT   Viele Positionen des Umweltinformationsgesetzes bleiben streitig

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (65)

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auch der Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes bezeichnet ausschließlich natürliche und juristische Personen des Privatrechts als anspruchsberechtigt (BT-Drs. 15/3406 S. 15).

    Das Umweltinformationsgesetz setzt die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) - um (BT-Drs. 15/3406 S. 11).

    Da der einfachgesetzliche Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG voraussetzungslos ausgestaltet ist (BT-Drs. 15/3406 S. 15), besteht die von der Beklagten behauptete Verknüpfung der mit der dem "Jedermann" vergleichbaren Informationslage und der - bei einer Gemeinde fehlenden - "grundrechtstypischen Gefährdungslage" nicht.

    Da das Umweltinformationsgesetz die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie umsetzt (BT-Drs. 15/3406 S. 13), ist der Begriff der öffentlichen Aufgabe und der öffentlichen Dienstleistung im hier maßgeblichen umweltinformationsrechtlichen Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL unionsrechtlich determiniert.

    Hieran knüpft der deutsche Gesetzgeber an, wenn er die umweltbezogene Daseinsvorsorge in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ausdrücklich erwähnt und die Leistungen der Daseinsvorsorge als Regelfall der öffentlichen Aufgabe ansieht (BT-Drs. 15/4243 S. 17).

    Als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG hat der Bundesrat, auf dessen Empfehlung die Regelung aufgenommen wurde, die Deutsche Bahn AG angesehen (BT-Drs. 15/3680 S. 2).

    Der in § 2 Abs. 2 UIG verwendete Begriff der Kontrolle sollte über die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung hinaus eine eingrenzende Funktion haben (BT-Drs. 15/4243 S. 17).

    Die Erwähnung der Deutsche Bahn AG als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen durch den Bundesrat (BT-Drs. 15/3680 S. 2) bestätigt dies.

    Damit orientiert sich die Auslegung am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3406 S. 20 i.V.m BT-Drs. 12/7138 S. 14).

    Die Missbräuchlichkeit einer Antragstellung kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller über die begehrte Information bereits verfügt (BT-Drs. 15/3406 S. 19).

    Die Gesetzesbegründung bezieht sich zwar auf die - typischerweise gegebene - grundrechtliche Fundierung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 12 und 14 GG (BT-Drs. 15/3406 S. 20 unter Hinweis auf die Begründung zu § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 UIG a.F in BT-Drs. 12/7138 S. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2011/03 - BVerfGE 115, 205 ).

    Die Gesetzesbegründung nimmt auf das tradierte Verständnis des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - Bezug (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 20 mit dem Verweis auf BT-Drs. 12/7138 S. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

    Für den Zugang zu Umweltinformationen von informationspflichtigen Stellen des Landes und für die Verbreitung von Umweltinformationen ist gemäß § 3 LUIG im Wesentlichen das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) maßgebend, demzufolge im vorliegenden Fall §§ 8 und 9 UIG, die § 3 Abs. 1 LUIG in Bezug nimmt.

    Danach besteht gesetzlich ein freier Zugang zu Umweltinformationen, "ohne dass hierfür ein irgendwie geartetes Interesse geltend gemacht werden braucht"; freier Zugang sei im Sinne von "voraussetzungslos" zu verstehen (BT-Drs. 15/3406 S. 15; dass in Bezug auf § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG dasselbe gilt, betont die Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/5487 S. 85).

    Die Gesetzesbegründung zum UIG geht - ohne nähere Erklärung - davon aus, dass der Begriff "Emissionen" im UIG im Sinne von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (IVU-Richtlinie) zu verstehen ist (BT-Drs. 15/3406 S. 19; die Begründung zu § 29 UVwG hebt die Übereinstimmung mit § 9 UIG hervor, LT-Drs. 15/5487 S. 87).

    Nach der Gesetzesbegründung zum UIG ist ein Antrag offensichtlich missbräuchlich, wenn z. B. der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (BT-Drs. 15/3406 S. 19).

    Denn das UIG (UVwG) dient ausweislich der Amtlichen Anmerkung zu dem hier maßgeblichen UIG 2004 (BGBl. I S. 3704) der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie (zum Landesrecht: GBl. 2014 S. 592).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 12 B 23.07

    Bescheide über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen unterliegen dem

    41 1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704).

    a) Die Klägerin gehört als juristische Person des Privatrechts zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis (vgl. Amtl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406, S. 15).

    Die Vorschrift dient - ebenso wie die übrigen in § 8 UIG geregelten Ablehnungsgründe - dem Schutz öffentlicher Belange und ist als Ausnahme von der Gewährung eines möglichst weitgehenden Zugangs zu Umweltinformationen eng auszulegen (BT-Drs. 15/3406, S. 18 unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG).

    Nach der amtlichen Begründung ist ein offensichtlicher Missbrauch beispielsweise dann zu bejahen, wenn der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (BT-Drs. 15/3406, S. 19).

    In der Einzelbegründung zu § 8 Abs. 1 UIG (BT-Drs. 15/3406, S. 19) wird hinsichtlich des in Satz 2 - ebenso wie in § 9 Abs. 1 Satz 2 - verwendeten Begriffs der Umweltinformationen über Emissionen ausdrücklich auf Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 96/61/EG - IVU-Richtlinie - vom 24. September 1996 (ABl. EG Nr. L 257/26) verwiesen.

    Dies wird auch aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu der vom Bundesrat vorgeschlagenen ersatzlosen Streichung des § 27 Abs. 3 BImSchG deutlich (BR-Drs. 439/04, S. 13).

    Mit diesen Angaben seien Rückschlüsse auf Anlagenstruktur und Betriebsweise möglich, so dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthüllt werden könnten (BT-Drs. 15/3680, S. 8).

    Die Vorschrift setzt jedoch voraus, dass die informationspflichtige Stelle von dem ihr eröffneten Auswahlermessen (vgl. BT-Drs. 15/3406, S. 15) Gebrauch macht.

    (1) Für die der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zu Grunde liegende Begriffsbestimmung wird in der Gesetzesbegründung auf die amtliche Begründung des Umweltinformationsgesetzes 1994 verwiesen (BT-Drs. 15/3406, S. 20).

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