Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3852   

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BGBl. I 2004 S. 3852 (https://dejure.org/2004,57853)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 31.12.2004, Seite 3852
  • Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)
  • vom 27.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 06.09.2004   BT   Kindern im Alter von unter drei Jahren einen Betreuungsplatz sichern
  • 29.09.2004   BT   Tagesbetreuungsgesetz findet große Zustimmung bei den Sachverständigen
  • 26.10.2004   BT   Bundesrat lehnt Gesetz zur Kinderbetreuung als "unseriös finanziert" ab
  • 27.10.2004   BT   Verändertem Gesetz zum Ausbau der Kindertagesbetreuung zugestimmt
  • 22.12.2004   BT   Jugend- und Sozialhilfeausgaben der Kommunen verringern
  • 05.04.2005   BT   Öffentliche Anhörung zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
  • 13.04.2005   BT   Finanznot der Kommunen darf sich nicht auf Jugendhilfe auswirken
  • 01.06.2005   BT   Ausschuss befürwortet Stärkung des Jugendamtes bei der Kinderhilfe
 
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Wird zitiert von ... (119)

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung

    Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII idF des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27.12.2004 (BGBl I 3852) , die ab dem 1.1.2005 galt (Art. 4 aaO) und auf die § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst a Alt 2 SGB VII bei seinem Inkrafttreten (1.10.2005) und auch noch am Unfalltag (13.8.2008) Bezug nahm, umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/3676 S. 35) wird dazu ausgeführt, es entspreche einer jahrzehntelangen Praxis, Vollzeitpflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nicht nur in Haushalten von Personen zu gewähren, die mit dem Kind oder Jugendlichen nicht (näher) verwandt seien, sondern auch in Haushalten von nahen Verwandten wie insbesondere Großeltern.

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 35), dass gegen diese Rechtsprechung "unter fachlichen und rechtlichen Aspekten Kritik erhoben worden (dazu Happ, NJW 1998, 2409 = NDV 1998, 340)" sei.

    Durch eine klarstellende Regelung soll künftig erreicht werden, dass allein die Bereitschaft von Großeltern und anderen unterhaltspflichtigen Personen den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei diesen Personen nicht ausschließt." In dieselbe Richtung deuten die Ausführungen des Gesetzgebers zur Einfügung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII durch dasselbe Änderungsgesetz im Jahre 2005 (BT-Drs. 15/3676 S. 36).

  • BVerwG, 21.10.2015 - 5 C 21.14

    Absehen von der Kostenerhebung; Anrechnung des Kindergeldes; Besondere Härte;

    Diese Bestimmung ist bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 6. September 2004 (BT-Drs. 15/3676 S. 17) so vorgesehen gewesen.

    Mit der Gesetzesänderung im Jahre 2005 hat der Gesetzgeber unter anderem das Ziel verfolgt, "die stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe" zu erreichen, was auch geschehen sollte durch "die Berücksichtigung des Kindergeldvorteils bei Leistungen, die den Unterhalt des Kindes aus öffentlichen Kassen sichern" (BT-Drs. 15/3676 S. 2 und 3).

    Deshalb werde in diesen Fällen bestimmt, dass ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu fordern sei (BT-Drs. 15/3676 S. 42).

    Dies wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (BT-Drs. 15/3676 S. 41).

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