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   BGBl. I 2004 S. 980   

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BGBl. I 2004 S. 980 (https://dejure.org/2004,52856)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 27.05.2004, Seite 980
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
  • vom 18.05.2004

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 19.03.2014 - 22 B 13.2021

    Jedenfalls bei Ein-Mann-Betrieben können keine solchen Tätigkeiten bei der

    Die vom Raumausstatterhandwerk umfassten Tätigkeiten wie das Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 14 RaumAAusbV vom 18.5.2004, BGBl. I S. 980) und das Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen (§ 4 Nr. 19 RaumAAusbV) umfassen grundsätzlich keine großflächigen Anstricharbeiten an Wänden und Decken und keine Lackierarbeiten an Türen und Fenstern.
  • LAG Hessen, 09.10.2015 - 10 Sa 572/15

    Bodenbelagsarbeiten werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau nur dann vom

    In § 4 Nr. 15 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumaussatter/zur Raumausstatterin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 2004, 980) (kurz: RaumAAusbV 2004) wird die Gestaltung und Verlegung von Bodenbelgen genannt.
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