Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2412   

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BGBl. I 2005 S. 2412 (https://dejure.org/2005,62618)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 17.08.2005, Seite 2412
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 14.08.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 21.04.2005   BT   Autofahren mit 17 Jahren unter Aufsicht ermöglichen
  • 15.06.2005   BT   Jugendliche sollen schon mit 17 Jahren einen Führerschein machen dürfen
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), und die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2015 - 4 Ss 721/13

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch einen

    Diese begleitende Person sollte ausdrücklich "keine besonderen Aufgaben, insbesondere keine Ausbildungsfunktion" bekommen (s. BT-Drucks. 15/5315, S.8).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 38.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), und die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2008 - 10 S 2012/08

    Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für Fahrerlaubnisführer nur bei unzumutbarer

    Zugleich soll eine Fahrkompetenz erworben werden, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortwirkt, damit Fahranfänger nach der Begleitphase mit einem deutlich herabgesenkten Risikoniveau in die Phase des selbstständigen Fahrens eintreten (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/5315 S. 8).
  • VG Würzburg, 02.03.2017 - W 6 E 17.137

    Fahren mit 17 Jahren ohne Begleitperson

    In der Zeit des begleitenden Fahrens soll gerade erst die Fahrkompetenz erworben werden, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortwirkt, damit Fahranfänger nach der Begleitphase mit einem deutlich herabgesenkten Risikoniveau in die Phase des selbständigen Fahrens eintreten (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/5315 S. 8).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2008 - 12 ME 372/07

    Wirksamkeit des Führens einer Europäischen Fahrerlaubnis aus Polen bei einer

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. d. F. der 3. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2005 (BGBl I S. 2412) i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - IntKfz -, zuletzt geändert durch Art. 3 der 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), habe die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
  • VG Köln, 14.12.2006 - 11 L 1825/06

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei Zuwiderhandlung

    S. 1285 in der derzeit gültigen Fassung vom 14. August 2005, BGBl. I S. 2412, eine Rahmengebühr von 21, 50 - 93, 10 EUR vorgesehen.
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2009 - 12 LC 277/07

    Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer von einer in der Tschechischen Republik

    Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl I S. 2412), und die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3716).
  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 6 S 13.1066

    Nichtanerkennung der im Jahr 2008 erworbenen Klasse C trotz tschechischen

    Die Fahrerlaubnis dient zur Prüfung der verkehrlichen Erfahrung, Eignung und Zuverlässigkeit der Begleitperson durch die Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BT-Drs. 15/5315, S. 11; Fischinger/Seibel, NJW 2005, 2886).
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